04.07.2017

Wer ist entferntest Berechtigter i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG?

Dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG lassen sich Hinweise darauf, wer "entferntest Berechtigter" i.S.d. Vorschrift ist, nur dahingehend entnehmen, dass es auf den Inhalt der Stiftungsurkunde ankommt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass aus der Stiftungsurkunde im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, wer nach dem Willen des Stifters der entferntest Berechtigte sein soll.

FG Münster 18.5.2017, 3 K 3247/15 Erb
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine zum Zweck der Unterstützung der Familienmitglieder der Stifterin im Jahr 2008 errichtete Stiftung. Begünstigte sind gem. § 2 Abs. 2 der Satzung die Stifterin zu 50 %, ihr Ehemann zu 45 % und ihre Tochter zu 5 %. Weiter ist bestimmt, dass mit der Geburt weiterer leiblicher Abkömmlinge der Stifterin die älteste lebende Generation mindestens 90 % der Anteile halte, die dieser nachfolgende Generation höchstens 5 % der Anteile und die der nachfolgenden Generation folgende Generation ebenfalls höchstens 5 % der Anteile. Als Anfangsvermögen sicherte die Stifterin der Klägerin Aktien (nicht verbriefte Namensaktien) der TU-AG zu.

Mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung im November 2008 gab die Klägerin als Verwandtschaftsverhältnis zur Schenkerin "Tochter" an. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung gem. § 13a ErbStG und unter Ansatz eines persönlichen Freibetrags gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.H.v. 51.200 € fest. In der Anlage zum Bescheid führte es aus, bei Errichtung einer Familienstiftung richte sich nach den entsprechenden Verwaltungsanweisungen die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungssatzung entferntest Berechtigten zum Schenker. Das sei derjenige, der nach der Satzung Vermögensvorteile aus der Stiftung erlangen könne, ohne dass er einen klagbaren Anspruch haben müsse.

Die Klägerin machte geltend, dass ein persönlicher Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu gewähren sei. Für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags komme es auf das Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum entferntesten lebenden Berechtigten an. Insofern sei von einem Freibetrag i.H.v. 205.000 € auszugehen. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte der Besteuerung zu Recht einen Freibetrag i.H.v. lediglich 51.200 € gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zugrunde gelegt.

Ist wie im vorliegenden Fall Gegenstand der Besteuerung ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG und handelt es sich bei der Stiftung um eine Familienstiftung, ist der Besteuerung gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen. Dieses Verwandtschaftsverhältnis bestimmt auch den gem. § 16 ErbStG anzuwendenden Freibetrag.

Bei der Feststellung, wer die entferntesten Berechtigten sind, kommt es nicht auf das Vorhandensein klagbarer Ansprüche an. Es sind vielmehr alle die Personen zu berücksichtigen, die Vermögensvorteile erlangen können. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist deshalb auf den nach der Satzung möglichen entferntest Berechtigten abzustellen, auch wenn dieser im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt ist, sondern es erst in der Generationenfolge wird.

Zwar wird an diese Auffassung kritisiert, dass ein nur mögliches künftiges Ereignis auf den Besteuerungszeitpunkt vorgezogen werde, was gegen den Grundsatz der Bestimmtheit verstoße. Deshalb seien für die Bestimmung der Steuerklasse und daraus folgend des zu gewährenden Freibetrages lediglich lebende Destinatäre zu berücksichtigen. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG lassen sich allerdings Hinweise darauf, wer "entferntest Berechtigter" i.S.d. Vorschrift ist, nur dahingehend entnehmen, dass es auf den Inhalt der Stiftungsurkunde ankommt.

Der Senat geht deshalb davon aus, dass aus der Stiftungsurkunde im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, wer nach dem Willen des Stifters der entferntest Berechtigte sein soll. Hier hatte die Stifterin bestimmt, dass neben ihrem Mann ihre Tochter begünstigt sein soll und darüber hinaus auch die der Tochter nachfolgende Generation. Denn nach der Stiftungsurkunde können neben der ältesten lebenden Genration zwei weitere Generationen - und damit auch die Enkelgeneration - am Stiftungsvermögen partizipieren, so dass der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu gewähren ist. Dem stehen die Regelungen in §§ 12 ErbStG, 4 BewG wegen der Besonderheiten der Besteuerung von Vermögensübertragungen auf Stiftungen nicht entgegen.

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