22.05.2015

Wer ist Steuerschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 7 S. 1 u. 2 ErbStG

In Fällen, in denen GmbH-Gesellschafter vereinbaren, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, kann die GmbH nicht als Erwerberin i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG in Betracht kommen.

BFH 4.3.2015, II R 51/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2000 eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH. Neben dem Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter einen Poolvertrag abgeschlossen. Gegenstand des Poolvertrags war die Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander und die gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschafterrechte in der Klägerin. Danach vereinbarten die Gesellschafter, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von den Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt.

Der X. hielt an der Klägerin einen Geschäftsanteil von 50.000 €. Er übertrug diesen aus Altersgründen gegen einen Kaufpreis von 50.000 € auf den Pooltreuhänder. Das Finanzamt nahm an, dass die Übertragung nach § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG bei der Klägerin der Schenkungsteuer unterliege, und setzte demgemäß gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Das FG gab der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage mit der Begründung statt, der Tatbestand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG sei nicht verwirklicht. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin wäre auch dann nicht Steuerschuldnerin, wenn der Tatbestand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG erfüllt sein sollte.

Vereinbaren die GmbH-Gesellschafter in einem zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag geschlossenen Vertrag, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil gemäß einem dem Vertrag als Anlage beigefügten aufschiebend bedingten Kaufvertrag zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so ist - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG. Die GmbH erwirbt in diesem Fall weder den Geschäftsanteil noch handelt der Treuhänder im Innenverhältnis für sie. Sie braucht auch den Kaufpreis für den Anteil nicht aufzubringen.

Diese Auslegung wird durch § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG bestätigt. Denn wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter nach § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Erwerber und somit Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist in diesem Fall ebenfalls nicht die GmbH. Vielmehr sind die verbleibenden Gesellschafter Erwerber und somit Steuerschuldner.

Das FG hatte demgemäß zu Recht angenommen, dass die Klägerin auch dann, wenn im Streitfall durch die Übertragung des Geschäftsanteils des X. auf den Pooltreuhänder der Tatbestand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG verwirklicht worden sein sollte, nicht Erwerberin und Steuerschuldnerin ist. Sie war weder als Vertragspartei an dem Poolvertrag noch an dem Kaufvertrag zwischen X. und dem Pooltreuhänder beteiligt und war nicht verpflichtet, den Kaufpreis für den Geschäftsanteil des X. aufzubringen. Der Pooltreuhänder hielt den Geschäftsanteil auch nicht für die Klägerin. Ob im Streitfall der Tatbestand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG verwirklicht worden war, brauchte somit nicht entschieden zu werden.

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