Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht in Deutschland umsatzsteuerpflichtig
OLG Hamm 28.1.2014, 19 U 107/13Die in einer westfälischen Großstadt ansässige Klägerin hatte sich verpflichtet, mit der von ihr unterhaltenen Fußballmannschaft für den beklagten Schweizer Tourismusverband in verschiedener Weise Werbemaßnahmen durchzuführen. Der Beklagte zahlte dafür die in den Verträgen vereinbarten Entgelte, ohne eine von der Klägerin zusätzlich mit insgesamt ca. 40.000 € in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Dabei stützte er sich auf eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes. Allerdings wurde die Umsatzsteuer in der Folgezeit in den bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamtes festgesetzt.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Erstattung der Umsatzsteuer. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer.
Die Klägerin brauchte die Steuer gegenüber dem Finanzamt selbst nicht zu zahlen. Die von der Klägerin geschuldeten Leistungen unterlagen nicht der deutschen Umsatzsteuer, weil es auf die in der Schweiz zu versteuernden Werbeleistungen und nicht auf die im Stadion der Klägerin stattfindenden Sportveranstaltungen ankam. Die Auskunft des Finanzamtes und die Umsatzsteuerbescheide standen dem nicht entgegenstehen, da die Zivilgerichte zu einer eigenständigen Prüfung der Steuerrechtslage befugt sind.