"Werbende" ausländische Motorsport-Rennteams sind steuerpflichtig
BFH 6.6.2012, I R 3/11Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der AG international tätiges Unternehmen, das mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam Verträge über die Werbezusammenarbeit geschlossen hatte. Das Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Es warb auf den Fahrzeugen und auf den Helmen und Overalls der Fahrer für das deutsche Unternehmen. Dieses wiederum durfte den Namen des Rennteams nutzen.
Das Finanzamt erließ einen (Sammel-)Nachforderungsbescheid über im Abzugswege gem. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997 zu erhebende Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge für den Zeitraum 1998 bis 2001. Zahlungen, die die Klägerin für das Tragen der Werbeaufschriften auf den Fahrzeugen und der Bekleidung der Fahrer im Zusammenhang mit inländischen Rennen erbracht habe, unterlägen der Abzugsteuer, da das Rennteam als ausländische Kapitalgesellschaft nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG 1997 beschränkt steuerpflichtig sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin aus der an das Rennteam gezahlten Vergütung Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen hatte, so dass der Nachforderungsbescheid rechtmäßig war.
Die Abbildungen von Firmenlogos auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer sowie auf deren Rennfahrzeugen stellen Werbeleistungen im Inland dar, die der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden. Die sportliche Darbietung des Rennteams und die Werbeleistungen bilden dann eine Einheit, die die Steuerpflicht auslöst. Der inländische Veranstalter ist deswegen als sog. Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Es wird auch nicht - wie etwa bei der sog. Bandenwerbung - eine Werbeleistung ohne weiter gehende Tätigkeiten erbracht, die - häufig auf der Grundlage langfristiger Mietverträge - lediglich anlässlich einer sportlichen Darbietung erfolgt und als selbständige Leistungserbringung neben die jeweilige Darbietung bzw. Verwertung der Sportveranstaltung tritt. Vielmehr war hier das Rennteam vertraglich verpflichtet, die Firmenlogos der Klägerin anzubringen und für einen vertragsgemäßen Einsatz der gekennzeichneten Sportgeräte und (Team- bzw. Fahrer-)Bekleidung während der gesamten Rennsaison zu sorgen. Wenn damit die Werbeleistung auf die konkrete sportliche Darbietung bezogen war, konnte von einem (unzulässigen) Rückschluss von einem personellen auf einen sachlichen Zusammenhang nicht die Rede sein.
Entgegen der Ansicht der Klägerin widersprach dieses Ergebnis auch nicht einem im Abzugsverfahren nach § 50a EStG 1997 bestehenden Bedürfnis nach einer klaren Erkennbarkeit einer Abzugspflicht. Zwar hat der Senat im Zusammenhang mit der Frage, ob interne Vereinbarungen des Vergütungsgläubigers mit Dritten die Abzugsteuerpflicht beeinflussen können, ausgeführt, der Vergütungsschuldner müsse erkennen können, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind und er Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. In einer der dortigen Situation vergleichbaren Lage befand sich die Klägerin allerdings nicht. Die Vereinbarung mit dem Rennteam bot eine ausreichend klare Grundlage, eine Abzugsteuerpflicht zu erkennen und dem jeweiligen Abzugsteuertatbestand im Wege einer eigenständigen Schätzung einen Vergütungsanteil zuzuordnen.
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