Werbungskostenabzug bei Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflichen Geldwechselgeschäfts
Hessisches FG v. 11.3.2019 - 9 K 593/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Arbeitnehmer und erhielt für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen. Er fiel auf einen Kaufinteressenten herein, der behauptete, eine internationale Investorengruppe zu vertreten, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen die Durchführung eines Geldwechselgeschäfts mit 500-Euro-Scheinen verlange, weil die Investorengruppe sich ihres entsprechenden Bestandes an 500-Euro-Noten wegen des gerüchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einzugs solcher Banknoten entledigen wolle.
Nachdem die Verkaufsverhandlungen in einen vom Vorgesetzten des Klägers unterschriebenen Vorvertrag gemündet waren, traf sich der Kläger ohne Wissen seines Vorgesetzten mit dem Interessenten im europäischen Ausland in einem Hotel. Dort übergab er diesem 250.000 Euro in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 Euro, jedoch in 500-Euro-Banknoten. Das von dem Kläger mitgeführte Geld stammte aus dessen privatem Bereich. Zunächst stellte der Kläger die Echtheit des erhaltenen Geldes direkt im Zuge der Übergabe im Hotel mithilfe eines Gerätes fest. Später erkannte er jedoch, dass das erhaltene Geld nach der Übergabe noch im Hotel und von ihm unbemerkt in offensichtliches Falschgeld ausgewechselt worden war.
Das Finanzamt lehnte den geltend gemachten Werbungskostenabzug in Höhe von 250.000 Euro ab, da das Geldwechselgeschäft ohne das Wissen des Arbeitgebers durchgeführt worden und dem eigentlichen Kaufvertrag nur vorgeschaltet gewesen sei. Zudem sei der strafrechtliche Charakter des Geldwechselgeschäfts ganz offensichtlich gewesen.
Das Hessische FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der bei dem Geldwechsel erlittene Vermögensschaden des Klägers ist bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Denn der vom Kläger erlittene Verlust aus dem Geldwechselgeschäft war ausschließlich beruflich veranlasst. Eine private Mitveranlassung bestand nicht. Der Kläger erhält ausweislich des Arbeitsvertrages Verkaufsprovisionen für den Abschluss von Verkäufen über die von seinem Arbeitgeber angebotenen Maschinen. Wenn der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe an die angebliche Investorengruppe zustande gekommen wäre, hätte der Kläger von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Provision erhalten. Dies hat der Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge bestätigt.
Der Interessent hat den Abschluss des Kaufvertrages zudem von dem Geldwechselgeschäft im Sinne einer Vorbedingung abhängig gemacht und den Vorvertrag auch erst im Zuge des Gelwechsels im Hotel unterschrieben. Der Kläger hat das Geld demnach in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Die erforderliche Kausalität zwischen Geldwechselgeschäft und Provision liegt damit vor.
Dass das Geldwechselgeschäft dem Kaufvertrag vorgeschaltet war, lässt die berufliche Veranlassung des Wechselgeschäfts nicht entfallen. Auch sind eine etwaige Fahrlässigkeit des Klägers und der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechselgeschäftes für den Werbungskostenabzug unerheblich. In Betrugsfällen ist die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen auch nicht erkennbar. Ein etwaiges strafbares Verhalten des Klägers und insbesondere ein kriminelles Zusammenwirken des Klägers mit dem Interessenten ist nach den konkreten Umständen nicht ersichtlich.
Linkhinweis:
Hessisches FG PM vom 9.4.2019
Der Kläger ist Arbeitnehmer und erhielt für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen. Er fiel auf einen Kaufinteressenten herein, der behauptete, eine internationale Investorengruppe zu vertreten, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen die Durchführung eines Geldwechselgeschäfts mit 500-Euro-Scheinen verlange, weil die Investorengruppe sich ihres entsprechenden Bestandes an 500-Euro-Noten wegen des gerüchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einzugs solcher Banknoten entledigen wolle.
Nachdem die Verkaufsverhandlungen in einen vom Vorgesetzten des Klägers unterschriebenen Vorvertrag gemündet waren, traf sich der Kläger ohne Wissen seines Vorgesetzten mit dem Interessenten im europäischen Ausland in einem Hotel. Dort übergab er diesem 250.000 Euro in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 Euro, jedoch in 500-Euro-Banknoten. Das von dem Kläger mitgeführte Geld stammte aus dessen privatem Bereich. Zunächst stellte der Kläger die Echtheit des erhaltenen Geldes direkt im Zuge der Übergabe im Hotel mithilfe eines Gerätes fest. Später erkannte er jedoch, dass das erhaltene Geld nach der Übergabe noch im Hotel und von ihm unbemerkt in offensichtliches Falschgeld ausgewechselt worden war.
Das Finanzamt lehnte den geltend gemachten Werbungskostenabzug in Höhe von 250.000 Euro ab, da das Geldwechselgeschäft ohne das Wissen des Arbeitgebers durchgeführt worden und dem eigentlichen Kaufvertrag nur vorgeschaltet gewesen sei. Zudem sei der strafrechtliche Charakter des Geldwechselgeschäfts ganz offensichtlich gewesen.
Das Hessische FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der bei dem Geldwechsel erlittene Vermögensschaden des Klägers ist bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Denn der vom Kläger erlittene Verlust aus dem Geldwechselgeschäft war ausschließlich beruflich veranlasst. Eine private Mitveranlassung bestand nicht. Der Kläger erhält ausweislich des Arbeitsvertrages Verkaufsprovisionen für den Abschluss von Verkäufen über die von seinem Arbeitgeber angebotenen Maschinen. Wenn der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe an die angebliche Investorengruppe zustande gekommen wäre, hätte der Kläger von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Provision erhalten. Dies hat der Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge bestätigt.
Der Interessent hat den Abschluss des Kaufvertrages zudem von dem Geldwechselgeschäft im Sinne einer Vorbedingung abhängig gemacht und den Vorvertrag auch erst im Zuge des Gelwechsels im Hotel unterschrieben. Der Kläger hat das Geld demnach in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Die erforderliche Kausalität zwischen Geldwechselgeschäft und Provision liegt damit vor.
Dass das Geldwechselgeschäft dem Kaufvertrag vorgeschaltet war, lässt die berufliche Veranlassung des Wechselgeschäfts nicht entfallen. Auch sind eine etwaige Fahrlässigkeit des Klägers und der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechselgeschäftes für den Werbungskostenabzug unerheblich. In Betrugsfällen ist die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen auch nicht erkennbar. Ein etwaiges strafbares Verhalten des Klägers und insbesondere ein kriminelles Zusammenwirken des Klägers mit dem Interessenten ist nach den konkreten Umständen nicht ersichtlich.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des Hessischen FG veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.