Wertminderung eines Grundstücks durch eine Verkippungsmaßnahme als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
FG Köln 30.4.2014, 7 K 821/09Der Kläger erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beinhalteten u.a. eine Entschädigung für eine Verkippungsmaßnahme auf einem seiner Grundstücke i.H.v. 150.000 €. Das Grundstück war zu keiner Zeit Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens des Klägers. Es wurde durchgehend in dessen Privatvermögen gehalten und für landwirtschaftliche Zwecke an Dritte vermietet bzw. verpachtet.
Der Kläger hatte 1997 mit einem Betrieb für Straßenbau einen "Nutzungsvertrag" über das o.g. Grundstück geschlossen. Im Streitjahr endete die Nutzung. Der Kläger erhielt aus dem Pachtvertrag eine Vergütung i.H.v. 150.000 €. Der Betrieb schloss die ihr obliegenden Rekultivierungsmaßnahmen ab und gab das Grundstück im Anschluss an die Abnahme durch die Kreisverwaltung an den Kläger zurück. Dieser schloss im November 2005 mit F. einen "Pachtvertrag für landwirtschaftliche Einzelgrundstücke" über die landwirtschaftliche Nutzfläche des Grundstücks ab. Die Pachtzeit begann umgehend und sollte 2014 enden. Als Pachtpreis wurden 750 € jährlich vereinbart.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2005 das Nutzungsentgelt für die Verkippungsmaßnahme in den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass eine durch die Verkippungsmaßnahme entstandene Wertminderung des Grund und Bodens i.H.v. 47.672 € steuermindernd zu berücksichtigen sei. Die Nutzungsentschädigung i.H.d. Wertverlustes stellten nicht steuerbare Schadenersatzleistungen dar.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Wertminderung des Grundstücks nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Wertminderungen eines Grundstücks können nach BFH-Rechtsprechung (ausnahmsweise) dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn ein Teil des Grundstückswertes zielgerichtet und bewusst "geopfert" wird, um die Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dies gilt insbesondere für eine Wertminderung, die ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses dadurch erfährt, dass durch Ausbeutungs- oder Aufschüttungsmaßnahmen seine landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit eingeschränkt wird. Da sich eine Wertminderung nach Beendigung des Pachtvertrags im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auswirkt, ist es unerheblich für die Entscheidung, ob der Steuerpflichtige buchführender oder nichtbuchführender Landwirt ist.
Die Wertminderung kann allerdings erst dann beurteilt werden, wenn feststeht, ob das in Frage stehende Grundstück später noch einmal landwirtschaftlich genutzt wird. Es ist nämlich auch möglich, dass es nach Beendigung der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung vom Eigentümer als Bauland, Industriegelände oder dergleichen verkauft wird. Bis zur Beendigung der Ausbeutungs- oder Verkippungsmaßnahme kann daher auch eine steuerliche Berücksichtigung eines Minderwerts des Ackerbodens nicht in Betracht kommen. Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Wertminderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grund und Bodens vor der Ausbeute/Verkippung und dem gemeinen Wert nach der Ausbeute/Verkippung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte der Kläger im Streitjahr eine Ertragswertminderung i.H.v. 30.042 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als weitere Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehen. Die Beteiligten hatten sich im Erörterungstermin auf diese Summe verbindlich - tatsächlich - verständigt. Der Senat teilte insofern nicht die Auffassung des Finanzamtes, dass die von den Gutachtern festgestellte und von den Beteiligten akzeptierte Ertragswertminderung nicht entscheidungserheblich sei, weil das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen des Klägers gehöre. Die Behörde ging insoweit unzutreffend davon aus, dass eine bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG steuerlich zu berücksichtigende Wertminderung in diesem Fall nur anhand der tatsächlich erzielten Pachteinnahmen für das Grundstück vor und nach der Verkippung ermittelt werden könne.
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