14.04.2016

Wettbürosteuer rechtens

Die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Vergnügungssteuer in Form einer Wettbürosteuer, die das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, ist verfassungsgemäß. Es ist insoweit unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlen.

OVG NRW 13.4.2016, 14 A 1599/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Die vorliegenden drei Musterverfahren betreffen die Frage, ob die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

In Wettbüros werden auf Bildschirmen bewettbare Sportereignisse - zum Teil live - übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzgelegenheiten und Erfrischungsgetränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu den gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbürobetreiber erhalten von dem - zumeist im Ausland ansässigen - Wettveranstalter für die Vermittlungstätigkeit eine Provision. Die Höhe der Wettbürosteuer berechnet sich nach der Betriebsfläche des Wettbüros.

Das OVG wies die gegen die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbürosteuer gerichtete Klage ab. Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbürosteuer ist verfassungsgemäß.

Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist es unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlen. Der Wettbürobetreiber finanziert mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden finanziert wird, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell tragen. Unerheblich ist weiter, dass der steuerpflichtige Wettbürobetreiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt ist.

Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer - wie hier der Vergnügungssteuer - erforderliche Aufwand liegt auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer trifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert werden. Abgesehen davon, dass Wettbüros - ähnlich wie Spielhallen - häufig problematische Wirkungen entfalten, schaffen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielen dadurch einen höheren Umsatz.

Da nur geschätzt werden kann, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielen, ist auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig. Auf den dort erzielten Wettumsatz kann nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abzielt, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt wird. Im Übrigen können selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.

OVG NRW PM vom 13.4.2016
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