28.08.2020

Wettbürosteuern der Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig

Die Stadt Dortmund hat gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt. Es dürfen nicht nur Live-Wetten, sondern auch sog. Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen haben und damit auch noch nicht mitverfolgt werden können.

OVG Münster v. 27.8.2020 - 14 A 218/19 u.a.
Der Sachverhalt:
Mit der Wettbürosteuer wird der Aufwand für Sportwetten in Wettbüros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen ermöglichen. Schon mit Urteilen vom 13.4.2016 (14 A 1599/15 u.a.) hatte das OVG diese neue kommunale Steuer als zulässig bewertet. Diese Auffassung hat das BVerwG mit Revisionsurteil vom 29.6.2017 (9 C 7.16) weitgehend geteilt, jedoch den Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Maßstab sei.

Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Flächenmaßstabs nunmehr den sog. Einsatzmaßstab zugrunde. Beim OVG ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Maßstab zum Gegenstand haben. Die beklagte Stadt Dortmund überarbeitete ebenfalls ihre Wettbürosteuersatzung und erließ auf Basis des Einsatzmaßstabs neue Steuerbescheide.

Das VG wies die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Kläger dürfen nicht nur Live-Wetten, sondern auch sog. Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen haben und damit auch noch nicht mitverfolgt werden können. Für eine Beschränkung des Steuergegenstands auf Live-Wetten gibt die Satzung nichts her. Es liegt im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenstände sie besteuern will. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro ist nicht erforderlich.

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG darf eine örtliche Aufwandsteuer - wie die vorliegende Wettbürosteuer - allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es ist nicht zu verkennen, dass die Wettbürosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleicht, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des BVerwG diese Steuern nunmehr auch im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik angeglichen sind.

Dennoch sind die Wettbürosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettbürosteuer nur den besonderen Vertriebsweg über den Wetteifer anstachelnde Wettbüros erfasst, nicht aber den über einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit und auch nicht das Onlinewettgeschäft. Es gibt also noch weitere nicht von der Wettbürosteuer erfasste relevante Vertriebswege.
OVG Münster PM vom 27.8.2020
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