Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung
Kurzbesprechung
BFH v. 12.7.2023 - XI R 41/20
UStG § 14 Abs 2 S 2, § 14 Abs 2 S 3, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 1 S 2, § 25c Abs 3
EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a, 112/2006 Art 220, 112/2006 Art 224
UmwG § 123 Abs 3 Nr. 1, § 131 Nr. 1
BGB § 242, § 433 Abs 1
AO § 45
Streitig war der Vorsteuerabzug aus Gutschriften.
Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Im Streitfall erfolgte zulässigerweise eine Abrechnung durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, Art. 220, 224 MwStSystRL); denn eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Gutschrift ist als "Rechnung oder ähnliches Dokument" zu betrachten, wenn sie die für die Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enthält, mit Einverständnis des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann. Die Gutschrift muss (so auch im Streitfall) über eine Leistung des Unternehmers ausgestellt worden sein.
Da nur eine gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist, muss die Leistung, über die durch Gutschrift abgerechnet worden ist, außerdem steuerpflichtig sein. Dies war bei Ausstellung der Gutschriften der Fall, da zum damaligen Zeitpunkt auf die Steuerbefreiung des § 25c UStG verzichtet worden war.
Im Streitfall hatten die Gutschriften durch die erklärten Widersprüche auch nicht ihre Wirkung verloren, weil die Steuerpflichtige, die die Gutschriften ausgestellt hatte, zuvor eine Ausgliederung von Geschäftsbereichen auf die X-GmbH vorgenommen hatte und daher die Widersprüche gegenüber der X-GmbH hätten erklärt werden müssen. Hierzu verwies der BFH auf die nachfolgend zu beachtenden Grundsätze.
Zum Widerspruch gegen eine Gutschrift sieht § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG vor, dass die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung verliert, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Ein wirksamer Widerspruch hat zur Folge, dass die Gutschrift die Wirkung als Rechnung ex nunc und nicht rückwirkend verliert.
Es ist Sache der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich über die Frage der Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine neue Abrechnung, sei es durch Gutschrift oder Rechnung, herbeizuführen. Dagegen soll die Finanzverwaltung unter anderem bei zivilrechtlich begründeten Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien nicht entscheiden müssen, welche der Meinungen zutreffend ist. Ebenso ist deshalb zum Beispiel die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung grundsätzlich nicht zu prüfen.
Erforderlich ist aber ein Widerspruch im Sinne einer wirksamen Willenserklärung. Das bedeutet, dass der Widerspruch, damit er als Willenserklärung wirksam ist, gegenüber der Person zu erklären ist, die Vertragspartei ist und die gegebenenfalls bei zivilrechtlichen Meinungsverschiedenheiten als Gläubigerin ihren auf einer vertraglichen Nebenpflicht beruhenden Anspruch auf Rechnungserteilung auf dem Zivilrechtsweg klären lassen kann. Die erforderliche Willenserklärung ist an denjenigen zu richten, der zivilrechtlich dazu berechtigt ist, die Rechnung oder Gutschrift zu erteilen. Dies war im Streitfall zum Zeitpunkt des Widerrufs jedoch nicht mehr die Steuerpflichtige, sondern die X-GmbH, die im Fall eines Widerspruchs den gegebenenfalls bestehenden zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Steuerausweis gerichtlich hätte durchsetzen können. An sie wären daher die Widersprüche zu richten gewesen, was im Streitfall jedoch nicht geschehen war. Die Widersprüche waren daher unwirksam, da sie an den falschen Empfänger adressiert waren.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 14 Abs 2 S 2, § 14 Abs 2 S 3, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 1 S 2, § 25c Abs 3
EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a, 112/2006 Art 220, 112/2006 Art 224
UmwG § 123 Abs 3 Nr. 1, § 131 Nr. 1
BGB § 242, § 433 Abs 1
AO § 45
Streitig war der Vorsteuerabzug aus Gutschriften.
Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Im Streitfall erfolgte zulässigerweise eine Abrechnung durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, Art. 220, 224 MwStSystRL); denn eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Gutschrift ist als "Rechnung oder ähnliches Dokument" zu betrachten, wenn sie die für die Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enthält, mit Einverständnis des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann. Die Gutschrift muss (so auch im Streitfall) über eine Leistung des Unternehmers ausgestellt worden sein.
Da nur eine gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist, muss die Leistung, über die durch Gutschrift abgerechnet worden ist, außerdem steuerpflichtig sein. Dies war bei Ausstellung der Gutschriften der Fall, da zum damaligen Zeitpunkt auf die Steuerbefreiung des § 25c UStG verzichtet worden war.
Im Streitfall hatten die Gutschriften durch die erklärten Widersprüche auch nicht ihre Wirkung verloren, weil die Steuerpflichtige, die die Gutschriften ausgestellt hatte, zuvor eine Ausgliederung von Geschäftsbereichen auf die X-GmbH vorgenommen hatte und daher die Widersprüche gegenüber der X-GmbH hätten erklärt werden müssen. Hierzu verwies der BFH auf die nachfolgend zu beachtenden Grundsätze.
Zum Widerspruch gegen eine Gutschrift sieht § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG vor, dass die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung verliert, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Ein wirksamer Widerspruch hat zur Folge, dass die Gutschrift die Wirkung als Rechnung ex nunc und nicht rückwirkend verliert.
Es ist Sache der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich über die Frage der Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine neue Abrechnung, sei es durch Gutschrift oder Rechnung, herbeizuführen. Dagegen soll die Finanzverwaltung unter anderem bei zivilrechtlich begründeten Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien nicht entscheiden müssen, welche der Meinungen zutreffend ist. Ebenso ist deshalb zum Beispiel die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung grundsätzlich nicht zu prüfen.
Erforderlich ist aber ein Widerspruch im Sinne einer wirksamen Willenserklärung. Das bedeutet, dass der Widerspruch, damit er als Willenserklärung wirksam ist, gegenüber der Person zu erklären ist, die Vertragspartei ist und die gegebenenfalls bei zivilrechtlichen Meinungsverschiedenheiten als Gläubigerin ihren auf einer vertraglichen Nebenpflicht beruhenden Anspruch auf Rechnungserteilung auf dem Zivilrechtsweg klären lassen kann. Die erforderliche Willenserklärung ist an denjenigen zu richten, der zivilrechtlich dazu berechtigt ist, die Rechnung oder Gutschrift zu erteilen. Dies war im Streitfall zum Zeitpunkt des Widerrufs jedoch nicht mehr die Steuerpflichtige, sondern die X-GmbH, die im Fall eines Widerspruchs den gegebenenfalls bestehenden zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Steuerausweis gerichtlich hätte durchsetzen können. An sie wären daher die Widersprüche zu richten gewesen, was im Streitfall jedoch nicht geschehen war. Die Widersprüche waren daher unwirksam, da sie an den falschen Empfänger adressiert waren.