Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau
BFH 6.12.2017, I R 65/15Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzusetzen sind. Die Klägerin ist eine GbR, die einen Weinbaubetrieb führt. Den für das Streitjahr (2010) erklärten Gewinn stellte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß fest. Der Bescheid stand nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Prüfer fest, dass diese in den Jahren 1999 bis 2004 verschiedene Rebpflanzungsrechte entgeltlich erworben und die Anschaffungskosten - erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 - auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren gleichmäßig verteilt hatte. Sämtliche Wiederbepflanzungsrechte wurden aufgrund von entsprechenden bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Landwirtschaftskammer) gestellten Anträgen und von dieser erteilten Bescheiden zeitnah zum jeweiligen entgeltlichen Erwerb auf von der Klägerin bewirtschaftete Flächen übertragen.
Der Betriebsprüfer beurteilte die Rebpflanzungsrechte als nicht abschreibungsfähig. Rebpflanzungsrechte seien zwar immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie könnten jedoch zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung rechtfertigender Wertverschleiß scheide daher aus. Die sich daraus ergebende Gewinnänderung nahm der Prüfer in der Bilanz zum 30.6.2011 vor. Das Finanzamt änderte daraufhin den bisherigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und erhöhte den Gewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin hinsichtlich der Wiederbepflanzungsrechte begehrte Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht in Betracht kommt.
Bei den streitbefangenen Wiederbepflanzungsrechten handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Denn sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen. Damit verkörpern sie letztlich das Recht auf Weinerzeugung. Ein gedachter Erwerber wäre bereit, für diesen (dauerhaften) Vorteil ein besonderes Entgelt zu entrichten. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ebenfalls nicht streitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin die entgeltlich erworbenen Wiederbepflanzungsrechte im Jahr der Anschaffung in Höhe der Anschaffungskosten und damit zutreffend in der für ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgestellten Bilanz gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG aktiviert hat.
Mit dem FG geht der erkennende Senat jedoch davon aus, dass die streitbefangenen weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte zum maßgeblichen Bilanzstichtag - dem 30.6.2011 - keine abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgüter waren. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn seine Nutzung unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist. Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen. Danach waren die streitbefangenen weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte am maßgeblichen Bilanzstichtag als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen.
Dabei konnte dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, nach der Wiederbepflanzungsrechte, die - wie vorliegend - zeitnah zum Anschaffungs- und Übertragungszeitraum ausgeübt werden, weinrechtlich erlöschen, mit dem neu bestockten Grundstück verschmelzen und auf diesem Grundstück eine zeitlich unbeschränkte weinbauliche Nutzungsmöglichkeit vermitteln, so dass ein die Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß schon deshalb ausscheidet. Auch wenn ein weinbauliches Wiederbepflanzungsrecht nach seiner Ausübung als Voll- oder Anwartschaftsrecht bestehen bliebe, kommt die von der Klägerin begehrte AfA nicht in Betracht. Denn die Pflanzungsrechte sind Ausfluss des in der EU geltenden Neuanpflanzungsverbots von Reben, dessen Ende zum maßgeblichen Bilanzstichtag (30.6.2011) nicht abzusehen war.
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