Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
BFH v. 5.6.2019 - IX B 121/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Vorverfahren die Besetzung des Gerichtes gerügt. Das FG hat das Befangenheitsgesuch des Klägers im Urteil selbst abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin den Begründungsschriftsatz für die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH rechtzeitig aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt und dafür die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung genutzt. Zur Bezeichnung der versandten Datei verwendete er offenbar (ohne dies zu wissen) technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen). Die Nachricht wurde deshalb vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs nicht dem BFH zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für "korrupte" Nachrichten verschoben. Auf diesen Server hat der BFH keinen Zugriff; der BFH ist von dem Vorgang auch nicht benachrichtigt worden, so dass ein Hinweis nach § 52a Abs. 6 FGO nicht erteilt werden konnte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt die Mitteilung, seine Nachricht sei erfolgreich versandt und zugegangen. Auch er konnte nicht erkennen, dass die Nachricht angehalten und dem BFH nicht zugegangen war. In Hinweisen der örtlichen Anwaltskammern wird zwar darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es wird aber nicht erläutert, welche Folgen die Verwendung haben kann.
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde war zulässig. Zwar hatte der Kläger die Begründungsfrist versäumt, weil die elektronisch übermittelte Datei mit der Begründung nicht fristgerecht beim BFH eingegangen war. Dem Kläger war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, da er die versäumte Handlung innerhalb der dafür geltenden Frist nachgeholt hatte. Die Fristversäumung war nämlich unverschuldet.
Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen und wenn er - wie hier - nach dem Versenden an Stelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatzes erhalten hat.
Auch in der Sache war die Beschwerde begründet. Denn die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist schon dann willkürlich, wenn die Ablehnung des Gesuchs ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, den Verfahrensstand oder den Akteninhalt erfordert.
Linkhinweis:
BFH PM Nr. 48 vom 2.8.2019
Der Kläger hatte im Vorverfahren die Besetzung des Gerichtes gerügt. Das FG hat das Befangenheitsgesuch des Klägers im Urteil selbst abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin den Begründungsschriftsatz für die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH rechtzeitig aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt und dafür die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung genutzt. Zur Bezeichnung der versandten Datei verwendete er offenbar (ohne dies zu wissen) technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen). Die Nachricht wurde deshalb vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs nicht dem BFH zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für "korrupte" Nachrichten verschoben. Auf diesen Server hat der BFH keinen Zugriff; der BFH ist von dem Vorgang auch nicht benachrichtigt worden, so dass ein Hinweis nach § 52a Abs. 6 FGO nicht erteilt werden konnte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt die Mitteilung, seine Nachricht sei erfolgreich versandt und zugegangen. Auch er konnte nicht erkennen, dass die Nachricht angehalten und dem BFH nicht zugegangen war. In Hinweisen der örtlichen Anwaltskammern wird zwar darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es wird aber nicht erläutert, welche Folgen die Verwendung haben kann.
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde war zulässig. Zwar hatte der Kläger die Begründungsfrist versäumt, weil die elektronisch übermittelte Datei mit der Begründung nicht fristgerecht beim BFH eingegangen war. Dem Kläger war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, da er die versäumte Handlung innerhalb der dafür geltenden Frist nachgeholt hatte. Die Fristversäumung war nämlich unverschuldet.
Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen und wenn er - wie hier - nach dem Versenden an Stelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatzes erhalten hat.
Auch in der Sache war die Beschwerde begründet. Denn die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist schon dann willkürlich, wenn die Ablehnung des Gesuchs ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, den Verfahrensstand oder den Akteninhalt erfordert.
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- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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