01.10.2020

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Übermittlung der falschen Anhänge über das beA

Werden fristwahrende Schriftsätze elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, so erfordert eine wirksame Kontrolle Maßnahmen, die hinreichend sicherstellen, dass die richtigen Dokumente dem richtigen (= zuständigen) Gericht übermittelt werden.

FG Hamburg v. 25.5.2020 - 4 K 102/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer. Am 29.8.2017 wurde der auf den Kläger in Polen zugelassene Pkw VW Sharan mit polnischen Kennzeichen von der Polizei in Deutschland in einer Straße am rechten Fahrbahnrand vorgefunden. Das Hauptzollamt ging von einer widerrechtlichen inländischen Nutzung des Fahrzeugs nach § 1 Abs. 3 KraftStG aus und setzte mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 20.6.2018 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 27.1.2018 Kraftfahrzeugsteuer fest. Den gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid gerichteten Einspruch des Klägers wies das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2019 zurück; die Einspruchsentscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.11.2019 zugestellt.

Am 16.12.2019 - 13.12 Uhr - ging beim FG Hamburg über das elektronische Postfach ein Eingang des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein mit dem Betreff "A ./. Hauptzollamt", dem als Anlage eine Klage des B gegen die Familienkasse beigefügt war. Über diesen Sachverhalt wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers vom Gericht am Morgen des folgenden Tages - 17.12.2019, 7.45 Uhr - unterrichtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 17.12.2019 - Eingang 11.15 Uhr - mit, dass der Vorgang B für das Sächsische FG bestimmt gewesen sei. Als Anlage hätte das FG Hamburg die Klage nebst Anlagen von Herrn A erhalten sollen. Durch ein Büroversehen seien leider die falschen Anhänge beigefügt worden. Die Klage von Herrn A nebst Anlagen seien diesem Schreiben beigefügt.

Nachdem das Hauptzollamt mit Schriftsatz vom 19.12.2019, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 27.12.2019 zugeleitet worden ist, unter Hinweis auf die Zustellungsurkunde Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist geäußert hatte, begründete der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28.1.2020 die Klage näher, ohne sich allerdings zur Wahrung der Klagefrist zu äußern. Erst mit Schriftsatz vom 6.3.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem das Hauptzollamt mit Schriftsatz vom 11.2.2020 erneut auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und insoweit vorgebracht: Am 16.12.2019 seien fristgerecht per beA ein Schriftsatz und Anlagen an das Gericht zur Sache A übermittelt worden. Durch ein Büroversehen eines sonst sehr zuverlässigen Mitarbeiters seien die falschen Anhänge aus einem anderen Verfahren eines anderen Mandanten beigefügt worden. Auf dieses Versehen sei er - der Prozessbevollmächtigte des Klägers - am 17.12.2019 hingewiesen worden. Noch am 17.12.2019 seien dann per beA die richtigen Dateien mit Schriftsatz und Anlagen sowie dem Hinweis auf das Büroversehen an das Gericht übermittelt worden.

Da FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.

Die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2019 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - am 16.11.2019 per Zustellungsurkunde zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO lief folglich - wovon die Beteiligten ebenfalls übereinstimmend ausgehen - am 16.12.2019 ab; innerhalb dieser Frist ist bei Gericht keine Klage des Klägers eingegangen. Am 16.12.2019 ist bei Gericht über das elektronische Postfach zwar ein Eingang des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Betreff "A ./. Hauptzollamt" erfolgt. Dieser Eingang kann indes nicht als wirksame und fristwahrende Klageerhebung des Klägers angesehen werden. Denn dieser elektronische Eingang enthielt als Anlage keine Klageschrift in Sachen des Klägers, sondern eine Klage einer dritten Person, die zudem gegen die Familienkasse gerichtet war. Erst am 17.12.2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage des Klägers über das elektronische Postfach eingereicht. Am 17.12.2019 war die Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO indes bereits abgelaufen.

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wobei jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Ein Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Bzgl. des Verschuldens sog. Hilfspersonen des Bevollmächtigten - wie z.B. Kanzleiangestellte - gilt, dass deren Verschulden dem Beteiligten dann als eigenes Verschulden zugerechnet wird, wenn der Bevollmächtigte bei der Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung der Hilfsperson schuldhaft gehandelt hat. Ein sog. Büroversehen begründet nach der Rechtsprechung des BFH nur dann kein Verschulden, wenn es allein für die Fristversäumung ursächlich war. Hat der Prozessbevollmächtigte nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Versäumung von Fristen auszuschließen geeignet sind, so hat er das Büroversehen zu vertreten. Ein Prozessbevollmächtigter ist deshalb verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind.

Dazu ist es nicht nur unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch geführt wird. Zur Organisationspflicht gehört vielmehr auch, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftsätze nicht nur tatsächlich gefertigt und abgesandt, sondern auch dem zuständigen Gericht übermittelt werden. Soll ein fristwahrender Schriftsatz elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Kontrolle Maßnahmen, die hinreichend sicherstellen, dass die richtigen Dokumente dem richtigen (= zuständigen) Gericht übermittelt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden; sie müssen zudem bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden. Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist sind hier nicht erfüllt.
Rechtsprechungsdatenbank Hamburg
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