01.09.2015

Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchfrist

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist in aller Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Hat ein Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Aufbrauchfrist abgegeben, entfällt die Wiederholungsgefahr mit Ablauf der Aufbrauchfrist.

OLG Frankfurt a.M. 21.7.2015, 6 W 71/15
Der Sachverhalt:
Beide Parteien vertreiben Beleuchtungslösungen. Die Klägerin ist Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das einen LED- Außenstrahler betrifft. Am 18.11.2013 hatte sie gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf wegen Verletzung des Geschmacksmusters erwirkt. Die Parteien schlossen im Dezember 2013 eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte zur Unterlassung ab Mai 2014 verpflichtete. Die Vereinbarung sah ein Abverkaufsrecht der Beklagten bis zum 30.4.2014 vor.

Auf einer Messe im Jahr 2014 präsentierte die Beklagte das fragliche Produkt auf ihrem Messestand. Die Klägerin erwirkte am 8.4.2014 eine einstweilige Verfügung des LG Frankfurt, mit der der Beklagten untersagt wurde, das Produkt in Deutschland zu bewerben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sie zurzeit lediglich im limitierten Umfange zur Leistung des Produkts in der Lage und ab Mai 2014 überhaupt zu keiner Lieferung mehr in der Lage ist. Kurz darauf ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen.

Am 17.4.2014 stellte die Beklagte einen Antrag nach § 926 ZPO. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.3.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Nachdem beide Parteien das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten gem. § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend war dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte.

Die Klage wäre abzuweisen gewesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand schon deshalb nicht, weil es - bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung - an der Wiederholungsgefahr fehlte. Denn zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist in aller Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Eine solche hatte die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Ansprüche jedoch nicht abgegeben. Zwar kann die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch dann entfallen, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Umstände eingetreten ist, unter denen das angegriffene Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. In einer solchen Lage begründet die begangene Verletzungshandlung nicht die Vermutung, dass die Beklagte das beanstandete Verhalten wiederholen könnte.

Der Unterlassungsanspruch bezog sich im vorliegenden Fall auf die Bewerbung des Produkts während des Laufs der Aufbrauchfrist. Insoweit warf die Klägerin der Beklagten eine Irreführung vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Aufbrauchfrist allerdings längst abgelaufen. Eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Produkts während der Aufbrauchfrist war somit nicht mehr zu befürchten. Eine Bewerbung des Produkts nach Ablauf der Aufbrauchfrist würde wiederum das Geschmacksmusterrecht und die Unterlassungserklärung der Beklagten verletzen. Die daraus resultierenden Ansprüche bildeten einen anderen Streitgegenstand. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag das erledigende Ereignis nicht erst darin, dass sich die Beklagte in der Klageerwiderung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr ausdrücklich berufen hatte. Denn die Erledigung trat bereits mit Ablauf der Aufbrauchfrist ein.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Zurück