Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage
Kurzbesprechung
BFH v. 7.12.2023 - V R 15/21
UStG § 4 Nr. 12 S 1 Buchst a, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 15 Abs 2 S 1 Nr. 1
EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a
BGB § 535 Abs 1 S 3, § 556 Abs 1 S 2
AEUV Art 267
Im Streitfall ging es im Kern um die Frage, ob im Jahr 2016 (Streitjahr) ein Vorsteuerabzug aufgrund des Erwerbs und der Installation einer Heizungs- und Warmwasseranlage besteht.
Der BFH hat den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung standen.
Erbringt der Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auch steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt das Recht zum Vorsteuerabzug unter anderem davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht. Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen danach jedenfalls die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Hängen die Eingangsleistungen hingegen ‑ in diesem Sinne ‑ mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.
Im Streitfall gehört die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser zu dem den Mietern geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch, da die Steuerpflichtige Wohnungen mit Heizung vermietete. Bei der vorliegend gegebenen leitungsgebundenen Wärme- und (Warm-)Wasserversorgung schuldet der Vermieter ‑ grundsätzlich anders als bei Strom und ohne dass es insoweit einer gesonderten Vereinbarung bedarf ‑ die Versorgung mit Wärme, mithin das Vorhalten einer intakten Heizungsanlage und unabhängig von der genauen technischen Ausgestaltung damit auch die Warmwasserversorgung. Umfasst die Wohnraumüberlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, sind die Kosten für den Erwerb und die Installation einer Heizungsanlage grundsätzlich Kostenelemente der steuerfreien Vermietung.
Auf die Frage, ob die Steuerpflichtige neben der Vermietung eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu betrachtende "Betriebsleistung" erbracht hat, als deren Entgelt die durch die Mieter nach § 556 BGB gesondert zu tragenden Betriebskosten anzusehen sein könnten, kommt es nicht an. Die Kosten der Heizungsanlage waren nach dieser Vorschrift nicht auf die Mieter abwälzbar.
Im Streitfall ergab sich ein Vorsteuerabzug auch nicht daraus, dass die Steuerpflichtige wegen der zivilrechtlichen Beschränkungen einer Mieterhöhung und der fehlenden Umlagemöglichkeit im Rahmen der Betriebskosten keine Möglichkeit hatte, die konkret aus dem Erwerb und der Installation der Heizungsanlage entstandenen Kosten auf ihre Mieter umzulegen. Denn die wohnungsmietrechtliche Beschränkung des Betriebskostenbegriffs führt dazu, dass der maßgebliche Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung bestehen bleibt. Hierfür sprach im Streitfall auch, dass die Wohnungen nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Heizung vermietet wurden, so dass der ausschließliche Entstehungsgrund für den Bezug der Eingangsleistung in der steuerfreien Vermietung zu sehen ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 12 S 1 Buchst a, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 15 Abs 2 S 1 Nr. 1
EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a
BGB § 535 Abs 1 S 3, § 556 Abs 1 S 2
AEUV Art 267
Im Streitfall ging es im Kern um die Frage, ob im Jahr 2016 (Streitjahr) ein Vorsteuerabzug aufgrund des Erwerbs und der Installation einer Heizungs- und Warmwasseranlage besteht.
Der BFH hat den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung standen.
Erbringt der Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auch steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt das Recht zum Vorsteuerabzug unter anderem davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht. Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen danach jedenfalls die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Hängen die Eingangsleistungen hingegen ‑ in diesem Sinne ‑ mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.
Im Streitfall gehört die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser zu dem den Mietern geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch, da die Steuerpflichtige Wohnungen mit Heizung vermietete. Bei der vorliegend gegebenen leitungsgebundenen Wärme- und (Warm-)Wasserversorgung schuldet der Vermieter ‑ grundsätzlich anders als bei Strom und ohne dass es insoweit einer gesonderten Vereinbarung bedarf ‑ die Versorgung mit Wärme, mithin das Vorhalten einer intakten Heizungsanlage und unabhängig von der genauen technischen Ausgestaltung damit auch die Warmwasserversorgung. Umfasst die Wohnraumüberlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, sind die Kosten für den Erwerb und die Installation einer Heizungsanlage grundsätzlich Kostenelemente der steuerfreien Vermietung.
Auf die Frage, ob die Steuerpflichtige neben der Vermietung eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu betrachtende "Betriebsleistung" erbracht hat, als deren Entgelt die durch die Mieter nach § 556 BGB gesondert zu tragenden Betriebskosten anzusehen sein könnten, kommt es nicht an. Die Kosten der Heizungsanlage waren nach dieser Vorschrift nicht auf die Mieter abwälzbar.
Im Streitfall ergab sich ein Vorsteuerabzug auch nicht daraus, dass die Steuerpflichtige wegen der zivilrechtlichen Beschränkungen einer Mieterhöhung und der fehlenden Umlagemöglichkeit im Rahmen der Betriebskosten keine Möglichkeit hatte, die konkret aus dem Erwerb und der Installation der Heizungsanlage entstandenen Kosten auf ihre Mieter umzulegen. Denn die wohnungsmietrechtliche Beschränkung des Betriebskostenbegriffs führt dazu, dass der maßgebliche Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung bestehen bleibt. Hierfür sprach im Streitfall auch, dass die Wohnungen nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Heizung vermietet wurden, so dass der ausschließliche Entstehungsgrund für den Bezug der Eingangsleistung in der steuerfreien Vermietung zu sehen ist.