Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar
BFH 12.5.2015, VIII R 4/15 u.a.Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.
Der Kläger in dem Verfahren Az.: VIII R 35/14 hatte seine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn veräußert. Der Kläger des Verfahrens Az.: VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. In beiden Fällen besteuerten die Finanzämter den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor den Finanzgerichten erfolgreich. Die Revisionen der Finanzämter blieben vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die von den Klägern erzielten Gewinne aus Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen führten nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG bzw. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. Die Schuldverschreibung verbrieft keine Kapitalforderung, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben.
Im Ergebnis sind sowohl der Erwerb als auch die Einlösung oder den Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleichzustellen. Derartige Goldgeschäfte hat der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte i.S.v. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angesehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar ist. In beiden Fällen die insoweit maßgebliche Jahresfrist somit überschritten, so dass auch die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt waren.
Im Verfahren Az.: VIII R 4/15 handelte es sich auch nicht um ein Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG. Der Begriff des Termingeschäfts folgt nach BFH-Rechtsprechung den Regelungen des WpHG; Termingeschäfte i.d.S. sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urt. v. 13.1.2015, Az.: IX R 13/14). Dies ist aber bei der Einlösung der Xetra-Gold nicht der Fall. Für ein Optionsgeschäft fehlt es an einem festgelegten Ausübungspreis, durch welchen die Option erst eine Hebelwirkung erhalten kann.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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