Zahlungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen
FG Düsseldorf 21.10.2014, 13 K 1365/12 EDer Kläger war 1990 mit einer Einlage von 100.000 DM einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten. Zur gleichen Zeit nahm die Treuhänderin des Fonds namens der GbR ein Darlehen i.H.v. 4,7 Mio. DM zur Instandsetzung und Modernisierung der Immobilie bei C auf, für das die Gesellschafter quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernahmen.
Die GbR befand sich seit November 2000 mit den ausstehenden Ratenzahlungen in Verzug. Der Kläger übertrug seinen Gesellschaftsanteil im Dezember 2003 an die D-GmbH und zahlte dieser eine Ablöse. Die D-GmbH verpflichtete sich dem Übertragenden gegenüber, ihn von sämtlichen bestehenden und zukünftigen, bekannt und unbekannten Ansprüchen Dritter, seien es Ansprüche der Gesellschaft, einzelner Gesellschafter oder finanzierender Banken, freizustellen.
Im November 2004 kündigte C. den Darlehensvertrag mit der GbR. Im Rahmen des sich anschließenden Zivilverfahrens verurteilte das LG u.a. den Kläger aufgrund einer Nachhaftung gem. § 736 Abs. 2 BGB sowie § 160 HGB im Verhältnis zur GbR wie ein Gesamtschuldner an die C. insgesamt 268.301 € nebst Zinsen von 189.933 € zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung reduzierte sich durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung entsprechend der Beteiligungsquote des Klägers auf 188.963 €. Der Kläger machte den im Jahr 2009 an C. gezahlten Betrag i.H.v. 156.722 € im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Zahlungen nicht an. Es führte insoweit aus, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele, der nicht zu Einkünften/Werbungkosten i.S.d. § 21 EStG führen könne. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Zahlungen des Klägers an C. stellten nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung dar, soweit sie einen Zinsanteil enthielten.
Die Aufwendungen des Klägers standen im Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Bei der GbR handelte es sich um eine nicht originär gewerblich tätige, sondern um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Keine Werbungskosten sind hingegen Vorgänge in der Vermögenssphäre, mithin Zahlungen zur Tilgung eines Darlehens, das zum Erwerb oder zur Instandhaltung bzw. Modernisierung der Immobilie aufgenommen worden ist.
Etwas anderes gilt aber im Hinblick auf Zinsen, die auf ein solches Darlehen geleistet werden, da die Aufwendungen zwar einen Substanzbezug aufweisen, der Einsatz zur Einnahmeerzielung aber vorrangig ist. Der notwendige Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt.
Infolgedessen handelte es sich bei den Zahlungen des Klägers an C. um nachträgliche Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit diese Zahlungen einen Zinsanteil enthielten. Das Darlehen wurde zur Instandhaltung und Modernisierung der Immobilie verwendet. Diese sollte nachfolgend vermietet werden. Ebenso stellten die aufgelaufenen Prozesszinsen nachträgliche Werbungskosten dar. Diese waren ebenso wie die ursprünglichen Schuldzinsen dafür zu zahlen, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen worden war.
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