Zippo-Feuerzeuge: Zusätzliche Zölle auf US-Waren für nichtig erklärt
EuG v. 18.10.2023 - T-402/20
Der Sachverhalt:
Im Januar 2020 erhöhten die Vereinigten Staaten die Zölle auf die Einfuhr bestimmter Aluminiumerzeugnisse und bestimmter Stahlerzeugnisse. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Maßnahme den Schutz des heimischen Wirtschaftszweigs vor ausländischer Konkurrenz bezweckte. Als Antwort erhob sie ab dem 8.5.2020 (und bis zum 31.12.2021) zusätzliche Zölle (von bis zu 20 %) auf die Einfuhren in die Union von bestimmten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten; insbesondere waren nur Feuerzeuge einer bestimmten Art von der Erhöhung der Zölle i.H.v. 20 % betroffen.
Das klagende Unternehmen Zippo Manufacturing ist nach eigener Aussage die einzige bekannte Herstellerin von mechanischen Sturmfeuerzeugen aus Metall in den Vereinigten Staaten. Ein Großteil der Feuerzeuge, die sie unter der Marke Zippo vertreibt, wird in die Union eingeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die Erhöhung der Zölle auf ihre Feuerzeuge u.a. gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und insbesondere gegen ihr Recht auf vorherige Anhörung verstoßen worden sei. Sie beantragte daher beim EuG deren Nichtigerklärung.
Das EuG gab der Klage statt und erklärte die Erhöhung der Zölle auf die betreffende Art von Feuerzeugen für nichtig. Gegen die Entscheidung kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Kommission hat das Recht von Zippo auf rechtliches Gehör und damit das Recht auf eine gute Verwaltung verkannt.
Da die Kommission vor dem Erlass der zusätzlichen Zölle wusste, dass diese zum Großteil die Feuerzeuge von Zippo betrafen, hätte sie Zippo vor der Erhebung der Zölle anhören müssen. Die verfügte im Übrigen über die dafür erforderliche Zeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission anders entschieden hätte, wenn sie Zippo zuvor angehört hätte.
Was die prozessuale Frage der Zulässigkeit der von Zippo erhobenen Klage betrifft, ist festzustellen, dass die Erhöhung der fraglichen Zölle mittels eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung vorgenommen wurde. Dieser richtete sich nicht an Zippo, sondern galt für alle Feuerzeuge der betreffenden Art mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. Ein solcher Rechtsakt kann nur vor dem Unionsgericht angefochten werden, wenn die anfechtende Person oder das anfechtende Unternehmen individuell und unmittelbar betroffen ist. Dies trifft auf Zippo zu. Im Hinblick auf das Erfordernis der individuellen Betroffenheit stellt das Gericht u.a. fest, dass Zippo offensichtlich die einzige ausführende Herstellerin der betreffenden Art von Feuerzeugen aus den Vereinigten Staaten in die Union ist.
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EuGH PM Nr. 157 vom 18.10.2023
Im Januar 2020 erhöhten die Vereinigten Staaten die Zölle auf die Einfuhr bestimmter Aluminiumerzeugnisse und bestimmter Stahlerzeugnisse. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Maßnahme den Schutz des heimischen Wirtschaftszweigs vor ausländischer Konkurrenz bezweckte. Als Antwort erhob sie ab dem 8.5.2020 (und bis zum 31.12.2021) zusätzliche Zölle (von bis zu 20 %) auf die Einfuhren in die Union von bestimmten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten; insbesondere waren nur Feuerzeuge einer bestimmten Art von der Erhöhung der Zölle i.H.v. 20 % betroffen.
Das klagende Unternehmen Zippo Manufacturing ist nach eigener Aussage die einzige bekannte Herstellerin von mechanischen Sturmfeuerzeugen aus Metall in den Vereinigten Staaten. Ein Großteil der Feuerzeuge, die sie unter der Marke Zippo vertreibt, wird in die Union eingeführt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die Erhöhung der Zölle auf ihre Feuerzeuge u.a. gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und insbesondere gegen ihr Recht auf vorherige Anhörung verstoßen worden sei. Sie beantragte daher beim EuG deren Nichtigerklärung.
Das EuG gab der Klage statt und erklärte die Erhöhung der Zölle auf die betreffende Art von Feuerzeugen für nichtig. Gegen die Entscheidung kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Kommission hat das Recht von Zippo auf rechtliches Gehör und damit das Recht auf eine gute Verwaltung verkannt.
Da die Kommission vor dem Erlass der zusätzlichen Zölle wusste, dass diese zum Großteil die Feuerzeuge von Zippo betrafen, hätte sie Zippo vor der Erhebung der Zölle anhören müssen. Die verfügte im Übrigen über die dafür erforderliche Zeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission anders entschieden hätte, wenn sie Zippo zuvor angehört hätte.
Was die prozessuale Frage der Zulässigkeit der von Zippo erhobenen Klage betrifft, ist festzustellen, dass die Erhöhung der fraglichen Zölle mittels eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung vorgenommen wurde. Dieser richtete sich nicht an Zippo, sondern galt für alle Feuerzeuge der betreffenden Art mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. Ein solcher Rechtsakt kann nur vor dem Unionsgericht angefochten werden, wenn die anfechtende Person oder das anfechtende Unternehmen individuell und unmittelbar betroffen ist. Dies trifft auf Zippo zu. Im Hinblick auf das Erfordernis der individuellen Betroffenheit stellt das Gericht u.a. fest, dass Zippo offensichtlich die einzige ausführende Herstellerin der betreffenden Art von Feuerzeugen aus den Vereinigten Staaten in die Union ist.
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