17.03.2011

Zu Beiträgen des Arbeitgebers i.S.d. § 3 Nr. 63 EStG

Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, sind als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG ist die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich; es kommt dagegen nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.

BFH 9.12.2010, VI R 57/08
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Finanzierungsanteile von Arbeitnehmern, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beigeladenen. Eine Zusatzvereinbarung zum Personalüberleitungstarifvertrag enthält die Regelung, dass mit Wirkung ab 1.1.2005 die zusätzliche Altersversorgung über eine Zusatzversorgungskasse (ZVK) sichergestellt wird. Die Beigeladene schloss in Umsetzung dieser Regelung mit der ZVK im Dezember 2004 einen Gruppenversicherungsvertrag ab.

Versicherungsnehmer ist nach dem Vertrag die Beigeladene. Die Versicherungen der Arbeitnehmer werden im Kapitaldeckungsverfahren durchgeführt. Laut Gruppenversicherungsvertrag tragen die Arbeitnehmer vom Beitrag der Arbeitgeber vorbehaltlich einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, die Zusatzvereinbarung zum Personalüberleitungstarifvertrag setzt den Beitrag der Arbeitnehmer ab 1.1.2006 auf 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens fest. Die Versorgungsberechtigten haben bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die Leistungen, wenn ein Leistungsantrag gestellt wurde und die von der ZVK geforderten Unterlagen beigefügt waren.

Mit der im Oktober 2006 beim Finanzamt eingegangenen Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 2006 meldete die Beigeladene auch die Lohnsteuer der Klägerin an. Als Bemessungsgrundlage diente der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer am Beitrag zur ZVK. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass der Finanzierungsanteil der Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig sei, sondern dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG unterfalle.

Das FG wies die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Finanzierungsanteil der Klägerin am Gesamtbeitrag der Beigeladenen zur ZVK ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, die Beigeladene war daher nicht verpflichtet, auf den Finanzierungsanteil der Klägerin i.H.v. 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG) und an das Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs. 1 S. 1 EStG).

Nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG sind eigentlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassende Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen, steuerfrei.

Unter den Begriff "Beiträge des Arbeitgebers" fallen dabei alle Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Wortbedeutung des Begriffs des "Beitrags", dem aufgrund der Bezugnahme des Gesetzes auf die genannten Versorgungseinrichtungen eine spezifisch zivilrechtliche/versicherungsrechtliche Bedeutung zukommt. Im Versicherungswesen ist danach der Beitrag als die Summe anzusehen, die der Versicherungsnehmer entrichtet, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Eigene Beiträge des Arbeitnehmers sind dagegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versorgungseinrichtung eine originäre Beitragspflicht des Arbeitnehmers besteht.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat das FG zunächst rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin der strittige Bestandteil des tariflich geschuldeten Arbeitslohns, der auf ihre Eigenbeteiligung an der Zusatzaltersversorgung entfiel, als Arbeitslohn zugeflossen ist. Entgegen der Ansicht des FG liegen jedoch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG für eine Steuerfreiheit vor. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin als Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die Leistungen. Weiter ist gegenüber der ZVK ausschließlich die Beigeladene und nicht die Klägerin verpflichtet. Die vertraglichen Pflichten, insbes. die Zahlungsverpflichtungen, treffen ausschließlich die Beigeladene und qualifizieren die an den Versicherer geleisteten Zahlungen als ihre - auch aus dem Finanzierungsanteil der Klägerin bestehenden - Versicherungsbeiträge.

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