26.05.2014

Zu den Grenzen der Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen

Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe der Betriebseinnahmen ersichtlich war. Das Finanzamt hätte dann vielmehr Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt.

FG Baden-Württemberg 19.7.2013, 9 K 2541/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Landwirt und nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Höhe seines Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit mit 3.035 € an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der Einnahmen von 6.071 € bei. Er fertigte aber weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR.

Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erklärten Gewinn an. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die exakte Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Klägers mitgeteilt, das daraufhin einen geänderten Bescheid erließ und nunmehr einen Gewinn von 5.065 € berücksichtigte. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Änderungsbescheids.

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt war zur Änderung der bereits bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung nicht befugt. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen nicht vor. Der Änderungsbescheid war daher aufzuheben.

Nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Vorliegend ist dem Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen jedoch nicht nachträglich bekannt geworden. Denn aufgrund der zusammen mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung kannte das Finanzamt die Höhe der Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit.

Wenn demgegenüber ein deutlich niedrigerer Gewinn erklärt wird, ohne dass eine Gewinnermittlung vorgelegt wird, hätte das Finanzamt Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt. Stellt es diese Ermittlungen zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids nicht an, so ist es nicht berechtigt, diesen Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Es ist insoweit auch unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank mitgeteilt worden ist.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM vom 14.5.2014
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