06.03.2014

Zu den Kosten eines Zivilverfahrens als außergewöhnliche Belastung

Kosten eines Zivilprozesses können nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist nicht auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen; vielmehr liegt die Unausweichlichkeit bereits darin, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten muss.

FG Düsseldorf 23.9.2013, 7 K 1549/13 E
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft einmal mehr die Frage des Abzugs von Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung. Die vorliegend im Jahr 2011 - und damit vor Einführung der gesetzlichen Neuregelung zum 1.1.2013 - angefallenen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten standen im Zusammenhang mit einer Schmerzensgeldklage des Klägers und seiner Kinder wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Versterben der Ehefrau des Klägers geführt haben sollen.

In dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren hatte das LG ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Das beklagte Finanzamt verweigerte mit Blick auf den Nichtanwendungserlass, mit dem sich die Finanzverwaltung gegen die geänderte Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Zivilprozesskosten gestellt hatte, den Abzug der Kosten.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die außergewöhnliche Belastung ist im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd zu berücksichtigen.

Kosten eines Zivilprozesses können nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10) - unabhängig vom Gegenstand des Prozesses - aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist nicht auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Vielmehr liegt für den Steuerpflichtigen die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten muss. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.

Vorliegend erscheint die Rechtsverfolgung jedoch weder mutwillig noch als von vornherein aussichtslos. Im Hinblick auf die erfolgte Beweiserhebung durch das LG ist der Erfolg der Klage mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg. Die außergewöhnliche Belastung ist damit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd zu berücksichtigen. Erstattungen, die dem Kläger in späteren Veranlagungszeiträumen möglicherweise zufließen, führen dann als sog. rückwirkende Ereignisse zu einer Änderung des Steuerbescheids.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 5.3.2014
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