Zu den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem "Amtszimmer"
BFH 26.2.2014, VI R 11/12Der Kläger ist katholischer Pfarrer. Ihm war die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein dort gelegenes häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 635 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dem Kläger habe im Erdgeschoss des Pfarrhauses ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden. Dem hielt der Kläger entgegen, dass das Amtszimmer im Zuge der Pfarrhofrenovierung nicht renoviert worden sei. Das Zimmer sei von seinen Vorgängern nie als Amtszimmer genutzt worden. Es sei letztlich wegen Baumängeln als Arbeitszimmer nicht nutzbar und diene lediglich als Abstellraum. Es bestehe sogar Gesundheitsgefahr.
Das FG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Zu Unrecht war das FG davon ausgegangen, dass für die berufliche Tätigkeit des Klägers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten i.H.v. 1.250 € als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 u. 3 EStG). Ein "anderer Arbeitsplatz" ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht allerdings erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.
Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, betrifft die Tatsachenfeststellung.
Infolgedessen muss das FG im weiteren Verfahren Feststellungen zur Beschaffenheit des Amtszimmers treffen und insoweit klären, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn, wie der Kläger geltend macht, wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht. Sollte das FG Feststellungen dahingehend treffen, dass dem Kläger nicht nur das sog. Amtszimmer, sondern ein Zimmer seiner Wahl als "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand, wird es auch auf die Beschaffenheit dieser Räume ankommen.
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