23.05.2012

Zu den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der BFH hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbes. Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.

BFH 1.3.2012, VI R 33/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, überließ ihrem Gesellschaftergeschäftsführer F einen Dienstwagen. Im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung begehrte sie, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1-Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher zu versteuern.

Diese wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z.B. "F - A-Straße - F"), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. "F - Kunde - F") oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. "F - Tanken - F"), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Das Finanzamt beurteilte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG und setzte die entsprechenden Lohnsteuerabzugsbeträge durch den hier streitigen Festsetzungsbescheid abweichend von der Anmeldung anderweitig, nämlich hinsichtlich der Dienstwagennutzung unter Anwendung der 1-Prozent-Regelung fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen worden (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Hierfür hat es neben Datum und Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Geschäftspartner oder den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder leicht ermitteln lässt. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und fortlaufend wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.

Im Streitfall ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind. Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen verlangt die vollständige Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangspunktes und des Endpunktes der Fahrt. Soweit als Endpunkt der Fahrt jeweils nur eine Straße bezeichnet ist, aber weder Hausnummer noch Name des dort besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben ist, ist allein dadurch das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Entsprechendes gilt, soweit hier im Fahrtenbuch keine Straßen, sondern lediglich Namen von Unternehmen, die in einer Vielzahl von Filialen im Stadtgebiet vertreten sind, genannt werden.

Ein Fahrtenbuch kann zwar trotz kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein, wenn es noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort getroffenen Angaben bietet und der Nachweis des privaten Anteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Dem FG ist allerdings nicht darin zu folgen, dass diesen Voraussetzungen schon dann genügt ist, wenn eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer deshalb ausgeschlossen ist, weil die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch insoweit zeitnah vorgenommen sind und keine Lücken aufweisen.

Denn ein Fahrtenbuch gibt erst dann im gebotenen Umfang ohne die Möglichkeit nachträglicher Manipulation hinreichend Aufschluss über die Fahrten, wenn nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zurückgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sind. Es reicht zudem entgegen der Auffassung des FG nicht aus, diese fehlenden Angaben nachträglich in einer eigenständigen Auflistung zusammenzustellen. Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort selbst zu machen und nicht in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung.

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BFH PM Nr. 36 vom 23.5.2012
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