Zu den steuerlichen Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs über eine sog. Schrottimmobilienfinanzierung
FG Baden-Württemberg v. 26.7.2019 - 13 K 1991/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte er seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rd. 150.000 €.
Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die rd. 47 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 €) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 € wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 € und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen.
Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die Erlasssumme sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldenzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. IX R 32/19 geführt.
Die Gründe:
Der Vergleich rechtfertigt nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich hat die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt.
Gegen eine Rückabwicklung spricht auch, dass der Kläger die Eigentumswohnung behalten hat. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche waren, reicht nicht aus um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen.
Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Vergleich enthält keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
FG Baden-Württemberg PM Nr. 6 vom 16.3.2020
Der Kläger erwarb im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte er seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rd. 150.000 €.
Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die rd. 47 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 €) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 € wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 € und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen.
Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die Erlasssumme sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldenzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. IX R 32/19 geführt.
Die Gründe:
Der Vergleich rechtfertigt nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich hat die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt.
Gegen eine Rückabwicklung spricht auch, dass der Kläger die Eigentumswohnung behalten hat. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche waren, reicht nicht aus um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen.
Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Vergleich enthält keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.