30.10.2018

Zu den Voraussetzungen der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG

Der Tatbestand der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG setzt voraus, dass das Energieerzeugnis nicht ausschließlich zur Erzeugung thermischer Energie verheizt, sondern auch zu einem anderen Zweck als Heiz- oder Kraftstoff eingesetzt wird, wobei beide Verwendungszwecke nicht zeitgleich erreicht werden müssen. Er setzt nicht voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie gegenüber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund tritt.

FG Düsseldorf 13.6.2018, 4 K 1483/17 VE
Der Sachverhalt:

Die Klägerin stellt an ihrem Standort Kunststoffadditive und Plastisole her. Hierzu wird eine Dispersion aus Emulsionspolymerisaten hergestellt, die in einem Sprühturm getrocknet wird. Zur Vermeidung einer Explosion bei dem Trocknungsprozess stellt die Klägerin heißes Inertgas her. Hierzu verbrennt sie versteuertes Erdgas in einer Brennkammer. Darin werden das Erdgas und Frischluft verbrannt. Dadurch wird der Sauerstoffanteil der Luft reduziert, so dass ein Inertgas mit einem Sauerstoffanteil entsteht. Das heiße Inertgas wird alsdann über einen Zentrifugalzerstäuber in den Sprühturm geleitet.

Die Klägerin hatte beim beklagten Hauptzollamt beantragt, ihr für die Verwendung von Erdgas für die Trocknung der Dispersionen aus Emulsionspolymerisaten eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG zu gewähren. Das Hauptzollamt entsprach zunächst der Anmeldung und zahlte eine Steuerentlastung aus. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte es jedoch zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastung nicht vorgelegen hätten und forderte die Steuerentlastung zurück.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:

Die Steuerentlastung war der Klägerin zu Recht gewährt worden.

Die Klägerin hat das versteuerte Erdgas nicht nur zu Heizzwecken, sondern auch zu anderen Zwecken i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG verwendet. Das setzt voraus, dass das Energieerzeugnis nicht ausschließlich zur Erzeugung thermischer Energie verheizt, sondern auch zu einem anderen Zweck als Heiz- oder Kraftstoff eingesetzt wird, wobei beide Verwendungszwecke nicht zeitgleich erreicht werden müssen (BFH-Urt. v. 10.11.2015, Az.: VII R 40/14). Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie gegenüber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund tritt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind.

Infolgedessen kommt es in den Fällen, in denen es um die Nutzung der Verbrennungsgase für andere Zwecke als zum Heizen geht, nicht darauf an, ob der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts erforderlich ist. Somit hat die Klägerin das Erdgas nicht nur zu Heizzwecken, sondern auch zu anderen Zwecken i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG, nämlich zur Herstellung des Inertgases verwendet. Dieses als Verbrennungsprodukt war unstreitig für den Abschluss des Produktionsprozesses zur Vermeidung einer Explosion in dem Sprühturm erforderlich. Das durch das Verbrennen des Erdgases erzeugte Inertgas wurde auch für denselben Produktionsprozess der Trocknung der Dispersionen aus Emulsionspolymerisaten verwendet.

Anders als das Hauptzollamt meint, ist es für den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG nicht erforderlich, dass die Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses stofflich in das Endprodukt eingegangen sind, um dadurch die Eigenschaften des Endprodukts entscheidend zu prägen oder gestaltverändernd auf das Endprodukt einzuwirken. Außerdem kann es nicht entscheidend sein, dass das Erdgas zunächst für die Erzeugung von Wärme verbrannt und die heiße Abluft erst im Anschluss hieran verwendet worden sein soll, um der Lösung im Sprühturm Wasser zu entziehen. Der einheitliche Produktionsprozess in der Anlage der Klägerin lässt sich nicht künstlich aufspalten.

Linkhinweis:

http://www.justiz.nrw.de
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