Zu den Voraussetzungen für den Verlustabzug eines stillen Gesellschafters
BFH 28.1.2014, VIII R 5/11Der Kläger war im Streitjahr 2001 stiller Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Seine feste Einlage aus dem Jahr 1994 betrug 200.000 DM. Er war an den stillen Reserven der KG nicht beteiligt und hatte nur die Informations- und Kontrollrechte nach § 233 HGB. Die Einlage des stillen Gesellschafters sollte auf einem Einlagekonto, Verlustanteile sollten auf einem Verlustkonto verbucht werden. Alle sonstigen sein Verhältnis zur stillen Gesellschaft betreffenden Buchungen, insbesondere Gewinngutschriften und Auszahlungen, sollten auf einem Privatkonto verbucht werden. Bei Beendigung der Gesellschaft hatte der stille Gesellschafter einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Zu dessen Berechnung waren das Einlage-, das Privat- und das Verlustkonto zu saldieren. Der stille Gesellschafter war verpflichtet, einen negativen Saldo des Privatkontos bei Beendigung der Gesellschaft auszugleichen.
Die vom Kläger geleistete Einlage wurde durch Verluste zum 31.1.1997 vollständig aufgezehrt und bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen i.H.v. 200.000 DM als Werbungskosten berücksichtigt. Die stille Gesellschaft wurde zum 31.1.2001 beendet. Für den Kläger wurde in der Bilanz der KG ein "Darlehenskonto" geführt. Der negative Saldo i.H.v. 255.798 DM wurde von dem Kläger nicht ausgeglichen. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zunächst Werbungskosten aus der stillen Beteiligung i.H.v. 343.914 DM geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Der bei der Beendigung der stillen Gesellschaft durch die Saldierung des Privat- und Verlustkontos entstandene Einlageverlust des Klägers ist gem. § 9 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 15a Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen.
Zu Unrecht war das FG davon ausgegangen, dass der Verlust des Privatkontos des Klägers bei der stillen Gesellschaft steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sei, weil es sich um einen Verlust in der privaten Vermögenssphäre handele. Entgegen der Auffassung des FG war bei der Bestimmung des nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ausgleichsfähigen Verlustes nicht nur die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte und erbrachte feste Einlage i.H.v. 200.000 DM zu berücksichtigen. Auch das in der Bilanz der KG auf den 31.1.2001 auf dem Darlehenskonto des Klägers als Vortrag ausgewiesene Guthaben erhöhte das Kapitalkonto des Klägers i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG, da es nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs mit dem Verlustkonto zu saldieren war.
Dies hatte zur Folge, dass der Kläger nicht nur seine feste Einlage in Höhe von 200.000 DM, sondern auch sein auf dem Darlehenskonto verbuchtes Guthaben verlor, sodass der Verlust auch insoweit nach § 9 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen ist. Diese Verlustbeteiligung ist von dem Ausfall der Forderung des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung der Einlage wegen Insolvenz des Geschäftsinhabers zu unterscheiden, bei dem es sich lediglich um einen Verlust in der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögenssphäre handelt.
Eine Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt gem. § 9 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 15a Abs. 1 EStG, § 11 Abs. 2 EStG jedoch voraus, dass der Verlust in der Bilanz der KG von dem Einlagekonto des Klägers im Streitjahr 2001 abgebucht worden war und dass der Kläger über seine feste Einlage i.H.v. 200.000 DM hinaus eine Einlage in das Vermögen der KG geleistet hatte. Die Sache ist noch nicht spruchreif, weil das FG - aus seiner Sicht zu Recht - hierzu keine Feststellungen getroffen hatte.
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