18.05.2011

Zu den Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Die Kosten für Sprachkurse im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.

BFH 24.2.2011, VI R 12/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte an der Bundeswehr-Hochschule Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. In den Monaten August bis September 2000 nahm er an einem Englischsprachkurs in Südafrika teil. Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung erfolglos Aufwendungen in Höhe von 7.844 DM als Werbungskosten geltend.

Das FG gab der Klage, mit der der Kläger den Abzug von 5.294 DM begehrte im Wesentlichen statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs und die damit verbundene Reise in abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Aufwendungen aufzuteilen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichten allerdings noch keine abschließende Beurteilung, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mit veranlasst, kann nach der neueren BFH-Rechtsprechung eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.

Ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab ist in Betracht zu ziehen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht werden. Das ist insbesondere bei einer sog. Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland ist dabei regelmäßig privat mit veranlasst. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indizierte bereits, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hatte. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen - wie hier - unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein.

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BFH PM Nr. 38 vom 18.5.2011
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