Zu geringer Umsatz im Kfz-Handel: Kein Unternehmer iSd UStG
FG Hamburg v. 16.10.2019 - 2 K 312/17
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob der Kläger in den Streitjahren unternehmerisch tätig war und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass er in den Streitjahren 2010 und 2011 unternehmerisch tätig gewesen ist, weil er einen Exporthandel betrieben habe. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in diesem Zeitraum 10 Kfz angeschafft, aber nur 2 Kfz veräußert wurden. Das FG hat eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des UStG verneint. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren als Unternehmer iSd UStG tätig war. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren fällt nicht unter diese Definition. Er hatte zwar ab dem ... Oktober 2009 einen Gewerbebetrieb für den Im- und Export von gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen angemeldet, aber in 2009 nach seinen eigenen Angaben keine entsprechende Tätigkeit entfaltet und das Gewerbe bereits am ... Mai 2010 wieder abgemeldet. Zwischen August 2010 und Oktober 2011 war dann zwar wieder ein Gewerbebetrieb Im- und Export angemeldet, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist aber während dieser Perioden keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Umsatzsteuerrechts entfaltet worden.
Der Kläger verfügte nicht über ein Geschäftslokal, insbesondere verfügte er nicht über das Minimum von drei Stellplätzen, das Voraussetzung für den Erhalt von roten Händler-Kennzeichen war. Nach den - insoweit unstreitigen - Feststellungen der Außenprüfung hat der Kläger im Streitjahr 2010 zwei Fahrzeuge angeschafft und im Folgejahr acht weitere. Veräußert worden sind hiervon jedoch lediglich zwei Fahrzeuge, der BMW 320D im Oktober 2010 und der Smart Coupé im Oktober 2013, letzteres zu einem Zeitpunkt, als der Kläger nur noch einen Nebenerwerbsbetrieb für den Im- und Export von Textilen und KFZ-Teilen angemeldet hatte. Allein für den BMW ist ein handschriftlicher Kaufvertrag vorgelegt worden. Aus diesen Vorgängen allein lässt sich keine nachhaltige, einem Händler vergleichbare Tätigkeit ableiten, zumal es sich bei dem einzig nachgewiesenen Verkauf um eine Veräußerung mit einem verhältnismäßig geringen Aufschlag auf den Einkaufspreis und ersichtlich ohne Inrechnungstellung der Ausfuhrkosten an eine Privatperson handelte. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten weiteren Verkaufs, des Smart Coupé, drei Jahre später, ist noch nicht von einer unternehmerischen Betätigung auszugehen. Ein derart geringes wirtschaftliches Engagement nähert sich dem Verhalten einer Privatperson, die ebenfalls in regelmäßigen Abständen ein Auto zu verkaufen pflegt (vgl. dazu BFH v. 18.7.1991 - V R 86/87).
Auch aus den übrigen Umständen ergibt sich kein anderes Bild. Allein der Erwerb von zehn Autos belegt noch nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit. Entscheidend ist die Entfaltung einer Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, d.h. eine auf den Verkauf gerichtete Betätigung, die dem Bild eines Händlers entspricht. Eine solche hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sind vage geblieben. So soll der in Rede stehende BMW 320D über ein russisches Autohaus verkauft worden sein, in der Akte befindet sich aber nur der handschriftliche Vertrag mit der erwerbenden Privatperson, ein Hinweis auf ein Autohaus fehlt. Unterlagen über die Einschaltung eines russischen Autohauses in weiteren Fällen hat der Kläger ebenfalls nicht vorlegen können. Auch die weiteren von ihm behaupteten Abverkäufe sind unspezifisch geblieben und nicht nachgewiesen worden.
Soweit - ebenfalls unstreitig - drei Fahrzeuge an die Schwester nach Armenien ausgeführt wurden, ist ebenfalls nicht nachgewiesen worden, dass es sich insoweit um eine Handelstätigkeit gehandelt hat. Es sind zwar handschriftliche Erklärungen der Schwester und des Schwagers zur Akte gereicht worden (...), wonach diese dem Kläger geholfen hätten, die Autos zu verkaufen bzw. diese auf Automärkten präsentiert hätten. Dies überzeugt indessen nicht. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren objektiven Belegen darüber, dass die Fahrzeuge tatsächlich zum Verkauf angeboten worden sind, wie beispielsweise Belege über Standmieten auf den Automärkten in C und B. Ferner ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Fahrzeuge in Armenien nicht absetzbar gewesen sein sollen. Da sowohl die Schwester als auch der Schwager dem Kläger größere Geldbeträge zur Verfügung gestellt haben sollen - jedenfalls eine Überweisung des Schwagers von 20.000 € im August 2011 auf das Konto des Klägers ist belegt -, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuge letztlich für Familienmitgliedern in Armenien beschafft worden sind und nicht dem Absatz an Dritte dienten.
Auch hinsichtlich der verbliebenen fünf Fahrzeuge (vier BMW und ein Opel Corsa), die zum Zeitpunkt der Außenprüfung und auch bei Klageerhebung 2017 noch auf den Kläger zugelassen waren, ist eine nachhaltige Händlertätigkeit nicht erkennbar. Der während der Außenprüfung eingereichte Link auf eine online-Anzeige im russischen Netz für einen BMW 520D lässt sich nicht näher verifizieren. Der weitere Link auf eine armenische Plattform mit dem Angebot für einen Mercedes Benz C 200 und einen BMW 520i lässt sich ebenfalls weder zeitlich noch inhaltlich verlässlich zuordnen. Soweit der Kläger im Klageverfahren Ausdrucke von online-Inseraten bei XX eingereicht hat, betreffen diese ersichtlich einen im Jahr 2016 eingestellten BMW 530. Dies lässt ebenfalls verlässliche Rückschlüsse auf das zu beurteilende Verhalten des Klägers im Hinblick auf die in den Streitjahren angeschafften Fahrzeuge nicht zu. Im Übrigen können vereinzelte Angebote im Internet allein die erforderliche händlerähnliche Betätigung nicht entscheidend stützen, denn auch Privatpersonen bedienen sich dieses Betriebsweges, um gelegentliche private Autoverkäufe zu tätigen.
Justiz Hamburg online
Streitig war, ob der Kläger in den Streitjahren unternehmerisch tätig war und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass er in den Streitjahren 2010 und 2011 unternehmerisch tätig gewesen ist, weil er einen Exporthandel betrieben habe. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in diesem Zeitraum 10 Kfz angeschafft, aber nur 2 Kfz veräußert wurden. Das FG hat eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des UStG verneint. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren als Unternehmer iSd UStG tätig war. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren fällt nicht unter diese Definition. Er hatte zwar ab dem ... Oktober 2009 einen Gewerbebetrieb für den Im- und Export von gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen angemeldet, aber in 2009 nach seinen eigenen Angaben keine entsprechende Tätigkeit entfaltet und das Gewerbe bereits am ... Mai 2010 wieder abgemeldet. Zwischen August 2010 und Oktober 2011 war dann zwar wieder ein Gewerbebetrieb Im- und Export angemeldet, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist aber während dieser Perioden keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Umsatzsteuerrechts entfaltet worden.
Der Kläger verfügte nicht über ein Geschäftslokal, insbesondere verfügte er nicht über das Minimum von drei Stellplätzen, das Voraussetzung für den Erhalt von roten Händler-Kennzeichen war. Nach den - insoweit unstreitigen - Feststellungen der Außenprüfung hat der Kläger im Streitjahr 2010 zwei Fahrzeuge angeschafft und im Folgejahr acht weitere. Veräußert worden sind hiervon jedoch lediglich zwei Fahrzeuge, der BMW 320D im Oktober 2010 und der Smart Coupé im Oktober 2013, letzteres zu einem Zeitpunkt, als der Kläger nur noch einen Nebenerwerbsbetrieb für den Im- und Export von Textilen und KFZ-Teilen angemeldet hatte. Allein für den BMW ist ein handschriftlicher Kaufvertrag vorgelegt worden. Aus diesen Vorgängen allein lässt sich keine nachhaltige, einem Händler vergleichbare Tätigkeit ableiten, zumal es sich bei dem einzig nachgewiesenen Verkauf um eine Veräußerung mit einem verhältnismäßig geringen Aufschlag auf den Einkaufspreis und ersichtlich ohne Inrechnungstellung der Ausfuhrkosten an eine Privatperson handelte. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten weiteren Verkaufs, des Smart Coupé, drei Jahre später, ist noch nicht von einer unternehmerischen Betätigung auszugehen. Ein derart geringes wirtschaftliches Engagement nähert sich dem Verhalten einer Privatperson, die ebenfalls in regelmäßigen Abständen ein Auto zu verkaufen pflegt (vgl. dazu BFH v. 18.7.1991 - V R 86/87).
Auch aus den übrigen Umständen ergibt sich kein anderes Bild. Allein der Erwerb von zehn Autos belegt noch nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit. Entscheidend ist die Entfaltung einer Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, d.h. eine auf den Verkauf gerichtete Betätigung, die dem Bild eines Händlers entspricht. Eine solche hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung sind vage geblieben. So soll der in Rede stehende BMW 320D über ein russisches Autohaus verkauft worden sein, in der Akte befindet sich aber nur der handschriftliche Vertrag mit der erwerbenden Privatperson, ein Hinweis auf ein Autohaus fehlt. Unterlagen über die Einschaltung eines russischen Autohauses in weiteren Fällen hat der Kläger ebenfalls nicht vorlegen können. Auch die weiteren von ihm behaupteten Abverkäufe sind unspezifisch geblieben und nicht nachgewiesen worden.
Soweit - ebenfalls unstreitig - drei Fahrzeuge an die Schwester nach Armenien ausgeführt wurden, ist ebenfalls nicht nachgewiesen worden, dass es sich insoweit um eine Handelstätigkeit gehandelt hat. Es sind zwar handschriftliche Erklärungen der Schwester und des Schwagers zur Akte gereicht worden (...), wonach diese dem Kläger geholfen hätten, die Autos zu verkaufen bzw. diese auf Automärkten präsentiert hätten. Dies überzeugt indessen nicht. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren objektiven Belegen darüber, dass die Fahrzeuge tatsächlich zum Verkauf angeboten worden sind, wie beispielsweise Belege über Standmieten auf den Automärkten in C und B. Ferner ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Fahrzeuge in Armenien nicht absetzbar gewesen sein sollen. Da sowohl die Schwester als auch der Schwager dem Kläger größere Geldbeträge zur Verfügung gestellt haben sollen - jedenfalls eine Überweisung des Schwagers von 20.000 € im August 2011 auf das Konto des Klägers ist belegt -, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fahrzeuge letztlich für Familienmitgliedern in Armenien beschafft worden sind und nicht dem Absatz an Dritte dienten.
Auch hinsichtlich der verbliebenen fünf Fahrzeuge (vier BMW und ein Opel Corsa), die zum Zeitpunkt der Außenprüfung und auch bei Klageerhebung 2017 noch auf den Kläger zugelassen waren, ist eine nachhaltige Händlertätigkeit nicht erkennbar. Der während der Außenprüfung eingereichte Link auf eine online-Anzeige im russischen Netz für einen BMW 520D lässt sich nicht näher verifizieren. Der weitere Link auf eine armenische Plattform mit dem Angebot für einen Mercedes Benz C 200 und einen BMW 520i lässt sich ebenfalls weder zeitlich noch inhaltlich verlässlich zuordnen. Soweit der Kläger im Klageverfahren Ausdrucke von online-Inseraten bei XX eingereicht hat, betreffen diese ersichtlich einen im Jahr 2016 eingestellten BMW 530. Dies lässt ebenfalls verlässliche Rückschlüsse auf das zu beurteilende Verhalten des Klägers im Hinblick auf die in den Streitjahren angeschafften Fahrzeuge nicht zu. Im Übrigen können vereinzelte Angebote im Internet allein die erforderliche händlerähnliche Betätigung nicht entscheidend stützen, denn auch Privatpersonen bedienen sich dieses Betriebsweges, um gelegentliche private Autoverkäufe zu tätigen.