02.04.2014

Zu Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Reiseleistungen an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Reiseunternehmer können sich nach EuGH-Rechtsprechung auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht wurden.

BFH 21.11.2013, V R 11/11
Der Sachverhalt:
Das klagende Reiseunternehmen hatte in den Streitjahren 1995 bis 1997 u.a. Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen unterwarf es einen Teil seiner Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 %, die Klassenfahrten behandelte es dagegen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Soweit das Unternehmen seine Leistungen im Ausland erbracht hatte, sah es sie als nicht steuerbar an.

Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass Reiseleistungen an Schulen zum Zweck der Durchführung von Klassenfahrten und Vereine nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG seien und - auch hinsichtlich des Auslandsanteils - einheitlich nach § 25 UStG der Margenbesteuerung unterlägen. Schließlich liege der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 1 UStG ("Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind") mangels Unternehmereigenschaft von Schulen und Vereinen nicht vor.

Das FG hat durch Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO entschieden, dass die Umsätze der Klägerin gegenüber Schulen und Universitäten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Margenbesteuerung unterliegen und ihre Umsätze gegenüber eingetragenen Vereinen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nur insoweit der Regelbesteuerung zu unterwerfen sind, als erkennbar ist, dass der Verein Unternehmer ist und die Reise für sein Unternehmen bezieht. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte zur Recht entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Denn anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nimmt der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.

Außerdem hatte das FG zwar im Ergebnis zu Recht entschieden, dass Umsätze der Klägerin an Schulen und Universitäten für Reiseleistungen der Margenbesteuerung unterliegen, jedoch bei Vereinsreisen zu Unrecht nach der Unternehmereigenschaft des Vereins differenziert. Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet.

Das Finanzamt und das FG hatten die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Anders das Unionsrecht: Nach dem Urteil des EuGH v. 26.9.2013 (C-189/11, Kommission/Spanien) ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze "mit allen Arten von Kunden" anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine. Im weiteren Verfahren muss das FG nun feststellen, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.

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BFH PM Nr. 26 vom 2.4.2014
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