01.04.2014

Zum Abzug der Verluste einer Gesellschaft vom steuerpflichtigen Gewinn einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns

Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit, als Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums einen Konzernabzug nur geltend machen können, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns und des Konsortiums sowie mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften ihren Sitz in Drittstaaten haben, wirkt sich nicht auf die Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit in einem solchen Zusammenhang aus.

EuGH 1.4.2014, C-80/12
Hintergrund:
Im Vereinigten Königreich können die Verluste einer Gesellschaft vom steuerpflichtigen Gewinn einer anderen Gesellschaft abgezogen werden, wenn beide Gesellschaften zum selben Konzern gehören. In bestimmten Fällen kann die Verlustübertragung auch zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konsortium gehört, und einer anderen Gesellschaft erfolgen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von dem Konsortium gehalten werden.

Ebenso können Verluste zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, und einer anderen Gesellschaft, deren Anteile von einem Konsortium gehalten werden, übertragen werden, wenn diese Gesellschaften durch eine dritte Gesellschaft (Bindegliedgesellschaft) verbunden sind, die sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium gehört. Die Übertragung der Verluste ist nur möglich, wenn die Gesellschaft, die sie überträgt, und die Gesellschaft, die sie auf ihre Gewinne anrechnet, ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich haben.

Der Sachverhalt:
Die Hutchinson Whampoa Ltd, eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong, ist die Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns. Die Anteile der Hutchinson 3G UK Ltd, einer im Telekommunikationssektor tätigen Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, werden von einem Konsortium gehalten. Zu diesem Konsortium gehört u.a. die Hutchinson 3G UK Investment Sàrl mit Sitz in Luxemburg, die auch zu dem genannten Konzern gehört. Die Hutchinson 3G UK Investment Sàrl ist somit eine Bindegliedgesellschaft im Sinne des Rechts des Vereinigten Königreichs. Ihre Anteile werden über verschiedene Gesellschaften, von denen einige ihren Sitz außerhalb der Union haben, mittelbar von der Hutchinson Whampoa Ltd gehalten.

Die Hutchinson 3G UK Ltd hat aufgrund erheblicher Investitionen in die Errichtung und den Betrieb eines Mobilfunknetzes Verluste erlitten. Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, die zum Hutchinson-Konzern gehören, wollten diese Verluste mit ihren Gewinnen verrechnen. Ihr Antrag wurde von den britischen Finanzbehörden mit der Begründung abgelehnt, dass die an der Verlustübertragung beteiligte Bindegliedgesellschaft weder ihren steuerlichen Sitz noch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich habe.

Das First-tier Tribunal (Tax Chamber), bei dem mehrere Klagen gegen die Entscheidung der Finanzbehörden anhängig sind, fragt den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens, ob die im Vereinigten Königreich bestehende Regelung über die Verlustübertragung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Die Gründe:
Die beanstandete Regelung ist nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.

Das für die Bindegliedgesellschaft aufgestellte Sitzerfordernis schafft eine Ungleichbehandlung zwischen den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine im Vereinigten Königreich ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die fragliche Steuervergünstigung erhalten, und den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die Vergünstigung nicht erhalten.

Diese Ungleichbehandlung, die die Gründung einer Bindegliedgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich weniger attraktiv macht, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Diese Beschränkung kann nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, die die Bekämpfung von Steuerumgehung oder das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Verteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

Auch lässt der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns sowie einige zwischengeschaltete Gesellschaften, deren Anteile von ihr gehalten werden, ihren Sitz außerhalb der Union haben, das Recht der Konzern- oder Konsortialgesellschaften mit Sitz in der Union unberührt, sich in vollem Umfang auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen. Die Herkunft der Anteilseigner dieser Gesellschaften hat nämlich keine Auswirkungen auf die Rechte, die die Gesellschaften aus der Unionsrechtsordnung herleiten.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/ veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150181&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=352977

EuGH PM Nr. 46 vom 1.4.2014
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