Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern
BFH 14.11.2013, III R 18/13Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die bei den Klägern angefallenen Kinderbetreuungskosten sind nach dem EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung nicht über den vom Finanzamt bereits anerkannten Umfang hinaus steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen verstoßen nicht gegen das GG. Der BFH hat zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH 5.7.2012, III R 80/09). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist.
Vorliegend war jedoch bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation nicht gegeben. Hinzu kommt, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen gleicht der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften aus (z.B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
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