Zum Begriff der Bauleistungen
FG Düsseldorf 22.1.2016, 1 K 2734/13 UDer Kläger war im September 2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH KG bestellt worden, einem Fertigungsbetrieb für Stahl-, Behälter-, Maschinen- und Apparatebau. Schwerpunktmäßig beschäftigte sie sich mit dem Neubau, der Instandsetzung und der Reinigung von Wärmetauschern. In den Streitjahren 2005 bis 2009 hatte die KG Leistungen eines Fremdunternehmens (Firma B.) entgegen genommen, welches seine Leistungen gegenüber der KG mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechnete.
Die Leistungen der B. bestanden im Wesentlichen in der Reparatur und der Reinigung von Wärmetauschern in Maschinen und maschinellen Anlagen, hauptsächlich in Turbinen. Dazu gehörte das Demontieren und Remontieren von Kondensatoren und Behälterdeckeln, die Reinigung von Rohrwärmetauschern jeglicher Art, in Entrohr- und Rohreinwalzarbeiten sowie mechanische Aufarbeitung von Deckeln und Wasserkammern. Die Reparaturen wurden überwiegend im Betrieb des jeweiligen Kunden der KG ausgeführt, zum Teil wurden die Reparaturen auch im Betrieb der KG erledigt, wenn die zu reparierenden Geräte aufgrund der Größe transportiert werden konnten und dies aus Kostengründen sinnvoll war.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der B. gelangte der Prüfer zu der Ansicht, bei den von der Firma B an die KG erbrachten Leistungen handele es sich um Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 gegenüber der KG, mit der es die Umsatzsteuer erhöhte. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt war zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Leistungen der Firma B. an die KG um Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. handelt. Die KG als Leistungsempfängerin war somit nicht Steuerschuldnerin für die von ihr bezogenen Leistungen und konnte die in den Rechnungen der B. ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Die B. hatte keine Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten, ausgeführt. Bei den Maschinen und maschinellen Anlagen, in denen sich die von der B. reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, handelte es sich nicht um Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. Bauwerke i.S.d. Vorschrift sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen, zu denen Betriebsvorrichtungen nicht gehören (BFH-Urt. v. 28.8.2014, Az.: V R 7/14).
In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Dient die Anlage jedoch eigenen Zwecken, ist sie kein Bauwerksbestandteil. Im vorliegenden Fall bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Maschinen und maschinellen Anlagen - z.B. Turbinen -, in denen sich die von der B. reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, um solche handelt, die eine Funktion für das Bauwerk selbst hatten.
Der Auffassung des Nichtanwendungserlasses im BMF-Schreiben vom 28.7.2015 (III C 3-S 7279/14/10003) folgt das Gericht nicht. Soweit das BMF mit dem in Art. 199 Abs. 1a MwStSystRL verwendeten Begriff der "Bauleistung" argumentiert, ist darauf zu verweisen, dass der nationale Gesetzgeber diesen Begriff in § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. nicht verwendet, sondern die Steuerschuld des Leistungsempfängers - zulässigerweise - nicht für alle Bauleistungen, sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen angeordnet hat (BFH-Urt. v. 22.8.2013, Az.: V R 37/10). Entsprechendes gilt, soweit sich das BMF auf die in Art. 13b MwStVO enthaltene - ohnehin erst ab 1.1.2017 anzuwendende - Grundstücksdefinition stützt.
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