17.08.2020

Zum Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.

BFH v. 29.4.2020 - XI R 3/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2008 bis 2010 als beratender Volkswirt unternehmerisch tätig. Der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit war S, seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten. In den Streitjahren bezog der Kläger Vergütungen aus einer Tätigkeit als sog. intermittierender Langzeitberater eines Projektpartners aus einem Nicht-EU-Staat. Vertragspartner waren insoweit der nicht unternehmerisch tätige W. als Leistungsempfänger mit Sitz in S sowie die A-GmbH, eine 100-prozentige Tochter des J., die das Projekt buchhalterisch abwickelte.

Laut Vereinbarung waren Einsatztage im In- und Ausland einschließlich der Vor- und Nachbereitung, Reisetage sowie die Berichterstattung in Deutschland zu leisten (je Auslandseinsatz mindestens 2/3 der Einsatztage im Nicht-EU-Staat und bis zu 1/3 der Einsatztage für Reise, Vorbereitung und Berichterstattung). Der Einsatz des Klägers wurde durch Mittel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) finanziert. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) stellte aufgrund entsprechender Vereinbarung mit dem W. Büroräume sowie eine Infrastruktur mit Personal, das den Weisungen des Klägers unterlag, zur Verfügung.

Schließlich erhielt der Kläger im Streitjahr 2010 Vergütungen für --auf eine Zeitdauer von drei Jahren angelegte-- Leistungen als intermittierender Langzeitberater im Rahmen eines Partnerschaftsprojekts zwischen der IHK P (als Auftraggeberin) und Einrichtungen der mittelständischen Wirtschaft in einem weiteren Nicht-EU-Staat. Das Projekt wurde gleichfalls durch das BMZ finanziert. Die Tätigkeitsschwerpunkte des Klägers als Projektkoordinator waren die Beratung und Unterstützung der Partner, insbesondere der IHK, Vorbereitung und Vor-Ort-Koordination der Einsätze von Kurzzeitexperten, Kostenkalkulationen und Feinplanungen sowie Abrechnungen gemäß der Bundeshaushaltsordnung und den geltenden Bewilligungsbedingungen. Die IHK stellte für die Projektdauer Büroräume zur Verfügung. Eine lokale Koordinatorin hatte seinen dienstlichen Weisungen zu folgen.

In den Umsatzsteuererklärungen des Klägers für die Streitjahre sind die betreffenden Umsätze als nicht steuerbar angeführt. Nach einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass sich der Ort der betreffenden sonstigen Leistungen --für die Streitjahre 2008 und 2009 nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 2005 und für das Streitjahr 2010 nach § 3a Abs. 2 UStG 2009 jeweils im Inland befunden habe und die deshalb steuerbaren Umsätze nach den vereinnahmten Beträgen abzüglich der Umsatzsteuer zu bemessen seien. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hatte die Annahme einer Betriebsstätte bzw. einer festen Niederlassung des Klägers daran scheitern lassen, dass dessen Verfügungsgewalt über die Sach- und Personalmittel im Nicht-EU-Staat von vornherein auf die Nutzung für die in dem Vertrag mit dem Auftraggeber bezeichneten Leistungen an genau diesen Leistungsempfänger, der ihm die Mittel allein zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt habe, und die Dauer ebendieses Projekts beschränkt gewesen sei. Daher habe es dem Steuerpflichtigen an einer Verfügungsgewalt gefehlt, die mit der eines Mieters oder Eigentümers der Räume, Eigentümers der Ausstattungsgegenstände und Arbeitgebers der Mitarbeiter im Wesentlichen vergleichbar wäre.

Diese Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung entspricht jedoch nicht den Grundsätzen, die der EuGH und in dessen Folge der BFH aufgestellt haben. Denn der Kläger war nicht nur im Rahmen der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben frei, sondern er hatte auch umfassenden Zugriff auf die ihm zur Verfügung gestellten Räume (er hatte jederzeit Zutritt), ferner hatte er Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen und die Auswahl von Personal, das seinen dienstlichen Weisungen zu folgen hatte. Diese "Einrichtung" verfügte erkennbar über einen ausreichenden Bestand an Personal- und Sachmitteln, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich war; sie wies einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur auf, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Dienstleistungen ermöglichte.

Dass die Personal- und Sachmittel dem Steuerpflichtigen auf Geheiß des Auftraggebers von einem Dritten gerade nur für dieses Projekt und lediglich für dessen Dauer gestellt wurden, steht der Annahme einer festen Niederlassung des Steuerpflichtigen nicht entgegen. Für die Annahme einer festen Niederlassung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen personellen Mittel und Betriebsmittel ständig vorhanden sind und diese Niederlassung damit einen gewissen Bestand hat. Es entsprach nicht den von EuGH und BFH für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung aufgestellten Grundsätzen, dass das FG die Annahme einer Betriebsstätte bzw. einer festen Niederlassung des Steuerpflichtigen daran hatte scheitern lassen, dass dessen Verfügungsmacht über die Sach- und Personalmittel nicht über die Verwendung für die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgegangen war.
BFH online
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