17.02.2015

Zum Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer niederländischen Tochtergesellschaft

Das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine niederländische Tochtergesellschaft erzielt, steht jedenfalls dann der Bundesrepublik Deutschland zu, wenn die Dividenden nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft stehen.

FG Münster 15.12.2014, 13 K 624/11 F
Der Sachverhalt:
Die klagende Kommanditgesellschaft ist Organträgerin einer GmbH, die nahezu alle Gesellschaftsanteile einer niederländischen Personengesellschaft (C.V.) hält. Die C.V. ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft (B.V.). Das Finanzamt unterwarf den auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteil der C.V. lediglich dem Progressionsvorbehalt, nahm aber die Dividende der B.V. hiervon aus. Diese sei nicht der als Betriebsstätte zu behandelnden C.V. zuzuordnen, da der funktionale Zusammenhang fehle. Die C.V. habe keine geschäftsleitenden Holdingfunktionen für die B.V. übernommen.

Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass nach dem zwischen Deutschland und den Niederlanden geschlossenen DBA allein den Niederlanden das Besteuerungsrecht für die Dividende zustehe. Der funktionale Zusammenhang folge daraus, dass die B.V. für das Betriebsergebnis der C.V. eine wesentliche Bedeutung habe. Außerdem habe die C.V. als Holding Dienstleistungen für die B.V. erbracht und Führungsentscheidungen für sie getroffen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von der B.V. ausgeschüttete Dividende zu Recht nicht von der inländischen Besteuerung ausgenommen, weil insoweit die Voraussetzungen des sog. Betriebsstättenvorbehalts (Art. 13 Abs. 5 DBA) nicht erfüllt sind. Die C.V. ist zwar abkommensrechtlich als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen, jedoch hat die Klägerin die Dividende nicht "durch die Betriebsstätte" erzielt.

Dabei konnte die Frage offen bleiben, ob eine Dividende dann einer Betriebsstätte zugeordnet werden kann, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der dort ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit steht oder ob die funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.

Die C.V. hat tatsächlich keine geschäftsleitenden Holdingfunktionen für die B.V. übernommen. Allein die wesentliche Bedeutung der B.V. für das Ergebnis der C.V. reicht hierfür nicht aus. Etwaige Führungsentscheidungen und Weisungen sind nicht schriftlich dokumentiert worden. Da die B.V. einen eigenen Geschäftsführer hatte, ist nicht erkennbar, inwieweit die C.V. Leitungsfunktionen für die B.V. übernommen hat.

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FG Münster NL vom 17.2.2015
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