Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändung sog. Corona-Soforthilfe
FG Münster v. 23.7.2020 - 8 V 1952/20 AO
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Immobilienvermittler tätig. Er ist zudem Kommanditist der inzwischen insolventen J-Immobilien N-Stadt GmbH & Co. KG (Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse mit Beschluss vom 19.5.2020). Am 4.6.2019 hatte das Finanzamt u.a. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen, die sich auf ein Konto des Antragstellers bei der Deutschen Bank in Essen bezog. Dieses Konto wurde und wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der monatliche Freibetrag beläuft sich auf 1.179,99 €. Die den Vollstreckungsmaßnahmen zugrundeliegenden Forderungen der Steuerbehörde betrugen insgesamt 7.461,75 €. Am 13.1.2020 hatte das Finanzamt den Antragsteller gem. § 284 AO zur Abgabe der Auskunft über sein Vermögen aufgefordert. Die Rückstände beliefen sich damals auf 59.172,82 €.
Der Antragsteller gab am 19.2.2020 die Vermögensauskunft ab und versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt. Am 8.5.2020 beantragte er bei der Bezirksregierung N-Stadt die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 i.H.v. 9.000 €, die am selben Tag bewilligt und am 13.5.2020 auf das Konto des Antragstellers bei der Deutschen Bank in Essen überwiesen wurde. Nachdem die Bank ihm mitgeteilt hatte, dass er wegen der Pfändung über die Soforthilfe nicht verfügen könne, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Einstellung der Kontenpfändung, den das Finanzamt allerdings ablehnte.
Mit seinem am 10.7.2020 bei Gericht gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, die Mittel aus der Soforthilfe freizugeben. Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Pfändung würde für ihn, den Antragsteller, schwerwiegende Nachteile zur Folge haben und sei daher unbillig i.S.d. § 258 AO. Das FG gab dem Antrag statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Es liegen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.
Als Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch kommt allein § 258 AO unter dem Aspekt der Unpfändbarkeit der Forderung wegen der Zweckbindung der Soforthilfe in Betracht. Der 1. und der 11. Senat des FG Münster haben hierzu entschieden, dass es sich bei der Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare Forderung handelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen (Beschluss vom 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO; Beschluss vom 29.5.2020, 11 V 1496/20 AO).
Dass nicht der Anspruch auf Soforthilfe gepfändet wird, sondern der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank in entsprechender Höhe, ist unschädlich. Wegen der Zweckbindung setzt sich die Unpfändbarkeit an dem Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut fort (vgl. LG Köln Beschluss vom 23.4.2020, 39 T 57/20). Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob der Umstand, dass ein Anspruch des Antragstellers auf die Soforthilfe möglicherweise nicht bestand, einem Anordnungsanspruch entgegensteht, schließt sich der Senat ebenfalls der in den Beschlüssen des 1. und des 11. Senats widergegeben Rechtsaufassung an, jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall, dass mit der Soforthilfe (entsprechend ihrer Zweckbindung) betriebliche Aufwendungen bestritten werden sollen.
Die Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt. Der Antragsteller hat erläutert, dass er nach wie vor als Immobilienvermittler tätig ist und der Umstand, dass seit einiger Zeit keine Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, darauf zurückzuführen ist, dass die von ihm betreuten Projekte langfristiger Natur sind. Darüber hinaus hat er näher dazu vorgetragen, dass er die Mittel aus der Soforthilfe benötigt, um die in der Anlage zur Antragsschrift aufgeführten Betriebsausgaben zu begleichen. Insbesondere die Hauptpositionen Fahrzeugleasing und Fremdarbeiten hat er erläutert.
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Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Immobilienvermittler tätig. Er ist zudem Kommanditist der inzwischen insolventen J-Immobilien N-Stadt GmbH & Co. KG (Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse mit Beschluss vom 19.5.2020). Am 4.6.2019 hatte das Finanzamt u.a. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen, die sich auf ein Konto des Antragstellers bei der Deutschen Bank in Essen bezog. Dieses Konto wurde und wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der monatliche Freibetrag beläuft sich auf 1.179,99 €. Die den Vollstreckungsmaßnahmen zugrundeliegenden Forderungen der Steuerbehörde betrugen insgesamt 7.461,75 €. Am 13.1.2020 hatte das Finanzamt den Antragsteller gem. § 284 AO zur Abgabe der Auskunft über sein Vermögen aufgefordert. Die Rückstände beliefen sich damals auf 59.172,82 €.
Der Antragsteller gab am 19.2.2020 die Vermögensauskunft ab und versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt. Am 8.5.2020 beantragte er bei der Bezirksregierung N-Stadt die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 i.H.v. 9.000 €, die am selben Tag bewilligt und am 13.5.2020 auf das Konto des Antragstellers bei der Deutschen Bank in Essen überwiesen wurde. Nachdem die Bank ihm mitgeteilt hatte, dass er wegen der Pfändung über die Soforthilfe nicht verfügen könne, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Einstellung der Kontenpfändung, den das Finanzamt allerdings ablehnte.
Mit seinem am 10.7.2020 bei Gericht gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, die Mittel aus der Soforthilfe freizugeben. Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Pfändung würde für ihn, den Antragsteller, schwerwiegende Nachteile zur Folge haben und sei daher unbillig i.S.d. § 258 AO. Das FG gab dem Antrag statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Es liegen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.
Als Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch kommt allein § 258 AO unter dem Aspekt der Unpfändbarkeit der Forderung wegen der Zweckbindung der Soforthilfe in Betracht. Der 1. und der 11. Senat des FG Münster haben hierzu entschieden, dass es sich bei der Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare Forderung handelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen (Beschluss vom 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO; Beschluss vom 29.5.2020, 11 V 1496/20 AO).
Dass nicht der Anspruch auf Soforthilfe gepfändet wird, sondern der Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank in entsprechender Höhe, ist unschädlich. Wegen der Zweckbindung setzt sich die Unpfändbarkeit an dem Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut fort (vgl. LG Köln Beschluss vom 23.4.2020, 39 T 57/20). Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob der Umstand, dass ein Anspruch des Antragstellers auf die Soforthilfe möglicherweise nicht bestand, einem Anordnungsanspruch entgegensteht, schließt sich der Senat ebenfalls der in den Beschlüssen des 1. und des 11. Senats widergegeben Rechtsaufassung an, jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall, dass mit der Soforthilfe (entsprechend ihrer Zweckbindung) betriebliche Aufwendungen bestritten werden sollen.
Die Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt. Der Antragsteller hat erläutert, dass er nach wie vor als Immobilienvermittler tätig ist und der Umstand, dass seit einiger Zeit keine Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, darauf zurückzuführen ist, dass die von ihm betreuten Projekte langfristiger Natur sind. Darüber hinaus hat er näher dazu vorgetragen, dass er die Mittel aus der Soforthilfe benötigt, um die in der Anlage zur Antragsschrift aufgeführten Betriebsausgaben zu begleichen. Insbesondere die Hauptpositionen Fahrzeugleasing und Fremdarbeiten hat er erläutert.