Zum Ende der Grundsteuerbefreiung bei Beendigung der militärischen Nutzung
Schleswig-Holsteinisches FG 4.12.2013, 2 K 236/12Das Verfahren betrifft die Frage, wie lange die Grundsteuerbefreiung für ursprünglich militärisch genutzte Grundstücke Anwendung findet, wenn das Gelände schließlich dem privaten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt wird.
Die Klägerin war Eigentümerin des Gerätehauptdepots der Bundeswehr in A. Der überwiegende Teil der Gebäude und Hallen wurde im Dezember 2005 vom Nutzer an die Standortverwaltung B übergeben. Die von C genutzten Räume wurden im Januar 2006 an die Standortverwaltung B übergeben. Die Liegenschaft befand sich bis zum Verkauf durch die Gesellschaft D im Ressortvermögen des Bundesministeriums der Verteidigung.
Im Jahr 2004 wurde die Liegenschaft zwecks Veräußerung ins Portfolio der D übertragen. Diese Gesellschaft verkaufte das Objekt zum 31.12.2006 an die Grundstücksentwicklungsgesellschaft "E mbH & Co. KG". Die Truppe hatte die Liegenschaft zum 31.12.2005 verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch alle Ausrüstungsgegenstände aus der Liegenschaft entfernt worden. Für die Geländebetreuung wurden im Jahr 2006 noch 221 Arbeitsstunden geleistet und es wurden Bauunterhaltungsmittel i.H.v. 18.840 € ausgegeben. Das Finanzamt setzte für das Objekt auf den 1.1.2006 im Wege der Nachveranlagung einen Grundsteuer-Messbetrag fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht für das Grundstück des ehemaligen Gerätedepots der Bundeswehr auf den 1.1.2006 im Wege der Nachveranlagung gem. §§ 2, 13, 18 GrStG einen Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das strittige Grundstück nicht mehr von der Grundsteuer befreit. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist solcher Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nach § 7 S. 1 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird, was der Fall ist, wenn der Steuergegenstand tatsächlich dem Benutzungszweck zugeführt wird und eine enge Verbundenheit zwischen dem Steuergegenstand, der Person des Nutzenden und dem steuerbegünstigten Zweck besteht.
Nach Ansicht des Senats ist davon auszugehen, dass das strittige Grundstück am 1.1.2006 nicht mehr die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfüllt hat. Es kann offen bleiben, inwieweit der Auffassung der Klägerin zu folgen ist, dass nach Aufgabe einer steuerbegünstigten Nutzung die Steuerbefreiung auch für die Folgezeit greife, bis über die weitere Nutzung entschieden sei. Ob sich eine Steuerbefreiung für eine Übergangszeit auch ohne konkrete begünstigte Nutzung als Gegenstück zum Beginn der Steuerbefreiung aus § 7 S. 2 GrStG herleiten lässt, könnte zwar zweifelhaft sein, weil diese Sonderregelung nach dem gesetzgeberischen Motiv ausdrücklich aus Gründen einer Vorverlagerung der Steuerbefreiung geschaffen wurde.
Für den Streitfall ist diese Frage aber nicht entscheidungserheblich, da für das hier strittige Grundstück zum maßgebenden Zeitpunkt, am 1.1.2006, feststand, dass eine zukünftige steuerbegünstigte Nutzung nicht erfolgen wird. Denn es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine zukünftige Nutzung des strittigen Geländes durch die Bundeswehr in irgendeiner Form im Raume gestanden hat. Derartiges wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich insbes. auch aus den Veröffentlichungen in der Lokalpresse, dass schon seit Längerem die Nutzung des Gebietes für private Zwecke in Form einer Wohnraumbebauung als Folgenutzung feststand.
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