06.06.2014

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Der Steuerpflichtige kann die Vorsteuer nicht in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen.

BFH 13.2.2014, V R 8/13
Der Sachverhalt:
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die "Lagerung und Distribution von Waren". Sie war Inhaberin eines ihr bewilligten Zolllagerverfahrens Typ C und lagerte für ihre Auftraggeber Waren wie z.B. Haushaltsgeräte und Waren der Unterhaltungselektronik. Der Klägerin oblag die zollrechtliche Abwicklung der Einlagerung. Sie erlangte kein Eigentum an den eingelagerten Waren. Die Zollbehörde ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund fehlerhafter Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt habe.

Mit insgesamt sieben Abgabenbescheiden im Juni und Juli 2008 setzte die Zollbehörde Zoll und darüber hinaus i.H.v. rd. 2,8 Mio. € auch Einfuhrumsatzsteuer fest. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer waren Art. 203 und Art. 204 Zollkodex (ZK) i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG. Die Zollbehörde gab im November 2012 einem Erlassantrag der Klägerin teilweise statt und ermäßigte die Einfuhrumsatzsteuer auf rd. 1,76 Mio. €. Soweit die Abgabenerhebung auf Art. 203 ZK beruhte, wies das FG mehrere Klagen gegen die Abgabenbescheide ab. Die Klägerin entrichtete die insoweit geschuldete Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. rd. 48.000 €. In Bezug auf die Abgabenerhebung nach Art. 204 ZK richtete das FG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, der in seinem Urteil vom 6.9.2012, C-28/11, die Zollschuldentstehung aber als mit Art. 204 ZK vereinbar ansah.

Mit der im Februar 2009 bei dem beklagten Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2009 machte die Klägerin den Abzug der ihr gegenüber durch die Einfuhrabgabenbescheide festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. rd. 2,8 Mio. € als Vorsteuer geltend. Demgegenüber erließ das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid Februar 2009, in dem es den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer nicht berücksichtigte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Während des Verfahrens erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009, der gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens wurde.

Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer schon deshalb nicht berechtigt, da diese im Streitjahr weder festgesetzt noch entrichtet wurde. Auf die Frage eines Leistungsbezugs für das Unternehmen (für Zwecke besteuerter Umsätze) kommt es daher nicht an.

Die Klägerin ist nach nationalem Recht für das Streitjahr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer "die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind", als Vorsteuer abziehen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegen im Streitjahr nicht vor. Die Klägerin hat vorliegend Einfuhrumsatzsteuer nur i.H.v. rd. 48.000 € und dabei in dem Umfang entrichtet, als das FG mit seinen Urteilen die Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide bestätigt hat. Danach ist keine darüber hinausgehende Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer im Streitjahr gegeben.

Die Klägerin kann sich für einen Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer auch nicht auf Unionsrecht berufen. Soweit Gegenstände für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige gem. Art. 168 Buchst. e MwStSystRL berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer "die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist" abzuziehen. Der Begriff "geschuldet" bezieht sich auf eine rechtlich durchsetzbare Steuerschuld und setzt somit voraus, dass der Steuerpflichtige zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrags, den er als Vorsteuer abziehen möchte, verpflichtet ist. Vorliegend lag das "die Einfuhr bescheinigende Dokument" i.S.v. Art. 178 Buchst. e MwStSystRL, das die Klägerin als "Empfänger" oder "Importeur" ausweist und aus dem sich der "Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer" ergibt, nicht erst im Streitjahr (2009), sondern schon im Vorjahr vor.

Die Klägerin kann für einen Vorsteuerabzug auch nicht geltend machen, sie sei berechtigt, den Vorsteuerabzug aus geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer nicht nur im Besteuerungszeitraum der Schuldentstehung, sondern alternativ auch in späteren Besteuerungszeiträumen geltend zu machen. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG sind von "der nach Abs. 1 berechneten Steuer die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen". Danach hat der Unternehmer die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abzuziehen, in dem sie entstanden ist. Er kann sie nicht in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen. Und schließlich ergibt sich ein für den Steuerpflichtigen bestehendes Wahlrecht, den Vorsteuerabzug alternativ auch in einem späteren Besteuerungszeitraum geltend zu machen, auch nicht aus dem Unionsrecht.

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