22.10.2012

Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung für Zwecke der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages

Bei Betrieben, deren Eröffnung  im Jahr des Investitionsabzugs noch nicht beendet ist, stellte der BFH bereits vor der gesetzlichen Neuregelung strengere Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Absicht zu voraussichtlichen Investitionen, weil die Plausibilität der Investition nicht anhand eines erprobten Betriebskonzeptes nachvollziehbar ist. Er forderte in ständiger Rechtsprechung zu § 7 g Abs. 1 EStG a.F., dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine im Abzugsjahr erfolgte verbindliche Bestellung ausreichend konkretisiert ist.

FG Münster 15.8.2012, 12 K 4601/11 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war am 30.12.2010 gegründet und am 7.1.2011 in das Handelsregister eingetragen worden. Gesellschaftszweck ist die Verwaltung eigenen Vermögens und der Betrieb von Photovoltaikanlagen. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Vermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG.

Am 31.12.2010 vereinbarte die Klägerin mit einem Unternehmen die verbindliche Bestellung von Photovoltaikanlagen. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte der Vertrag jedoch nur unter Geltung bestimmter vereinbarter Voraussetzungen gültig sein. So war als vierte im Vertrag genannte Gültigkeitsvoraussetzung die Liquidität der Klägerin vorausgesetzt. Am 29.4.2011 reichte die Klägerin zusammen mit ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr 2010 ein. Sie nahm darin die Investitionsabzugsbeträge für die voraussichtlichen Anschaffungskosten der Photovoltaikanlagen in Anspruch.

Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht, weil dessen Inanspruchnahme in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung voraussetze, dass die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert seien. In vorliegenden Fall sei es darüber hinaus erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen werde, verbindlich bestellt worden sei. An diesen Voraussetzungen fehle es allerdings, da die Klägerin lediglich ihre Absicht dargelegt habe, bis zum 31.12.2013 eine oder mehrere Photovoltaikanlagen zu errichten. Die Klägerin verfüge auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die vorgetragene Investition durchzuführen. Sie habe ihre Möglichkeiten zur Beschaffung eigener finanzieller Mittel nicht ausgeschöpft und etwa eine Kommanditeinlage nicht eingefordert.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb nicht in Höhe des begehrten Investitionsabzugsbetrages gemindert.

Die Eröffnung des Betriebes der am 30.12.2010 gegründeten Klägerin war im Streitjahr 2010, dem Jahr des Investitionsabzugs, noch nicht beendet. Der Gesellschaftsvertrag bezeichnet die Verwaltung eigenen Vermögens und den Betrieb von Photovoltaikanlagen als ihren Unternehmensgegenstand. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2010 hatte sie diesen Zwecken dienende wesentliche Betriebsgrundlagen, zu denen insbesondere Photovoltaikanlagen rechnen, noch nicht angeschafft.

Bei Betrieben, deren Eröffnung  im Jahr des Investitionsabzugs noch nicht beendet ist, stellte der BFH bereits vor der gesetzlichen Neuregelung strengere Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Absicht zu voraussichtlichen Investitionen, weil die Plausibilität der Investition nicht anhand eines erprobten Betriebskonzeptes nachvollziehbar ist. Er forderte in ständiger Rechtsprechung zu § 7 g Abs. 1 EStG a.F., dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine im Abzugsjahr erfolgte verbindliche Bestellung ausreichend konkretisiert ist. Eine verbindliche Bestellung wie hier reicht im Zweifel somit nicht. Der am 31.12.2010 geschlossene Vertrag war nach dem Willen der Vertragsparteien zudem nur unter Geltung bestimmter Voraussetzungen gültig, die nicht erfüllt wurden.

Auch wenn es der Senat für eine verbindliche Bestellung genügen lässt, dass der Eintritt der Bedingungen durch den Besteller nicht zu beeinflussen ist und die vereinbarten ersten drei Voraussetzungen für die Gültigkeit des vorliegenden Vertrages nach der Marktlage für den Auftragnehmer nachweisbar waren, konnte hier dennoch von einer verbindlichen Bestellung mit Blick auf die vierte, im Vertrag genannte Gültigkeitsvoraussetzung nicht ausgegangen werden. Schließlich war die Klägerin nicht mit liquiden Mitteln ausgestattet, die die Finanzierung der Investition ermöglichten. Sie verfügte zudem über keine weiteren Vermögenswerte.

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