07.07.2017

Zum Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage mit Abfindungsklausel

Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiert.

Schleswig-Holsteinisches FG 21.2.2017, 1 K 68/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Den beiden Streitfällen liegen jeweils nicht beitragsfinanzierte Pensionszusagen mit Abfindungsklauseln zugrunde. Im Verfahren 1 K 68/14 sah die Abfindungsklausel eine Barwertabfindung vor, deren Kapitalbetrag anhand eines Rechnungszinses von 6 % und der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik ermittelt werden sollte. Im Verfahren 1 K 141/15 verwies die Abfindungsregelung für die Berechnung der Kapitalabfindung auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechtsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen.

Das Finanzamt lehnte in beiden Fallen die steuerliche Anerkennung der für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen ab, da die Pensionszusagen nicht die nach den hierzu ergangenen BMF-Schreiben erforderlichen Angaben zum Rechnungszins und zur Sterbetafel enthielten.

Das FG gab den Klagen statt. Die beim BFH anhängigen Revisionen der Finanzämter werden dort unter den Az. I R 26/17 (zu 1 K 68/14) und I R 28/17 (zu 1 K 141/15) geführt.

Die Gründe:
Die in den Pensionszusagen enthaltenen Abfindungsklauseln verstoßen nicht gegen das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel nicht die Festlegung des für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungszinses und der Sterbetafel verlangt. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, der als spezielle Regelung für Abfindungsklauseln das Gebot der Wertgleichheit normiert.

Die Abfindungsklausel wirkt sich zudem nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus, so dass eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe nach der mit dem Schriftform- und dem Eindeutigkeitsgebot bezweckten Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage nicht erforderlich sind.

Im Verfahren 1 K 68/14 war Rahmen einer hilfsweisen Begründung für den Fall einer abweichenden Auslegung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG davon auszugehen, dass die Abfindungsklausel dahin auszulegen ist, dass für die Berechnung der Abfindungshöhe die Sterbetafeln von Heubeck zugrunde zu legen sind. Die Auslegung der Pensionszusage ist auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG weiterhin möglich.

Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 30.6.2017
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