06.12.2018

Zum Umfang der unternehmerischen Betätigung eines Kurortes

Eine Kommune (staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort) ist keine Unternehmerin, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführt. Unternehmerin (mit Vorsteuerabzug) kann die Kommune sein, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlässt.

FG Baden-Württemberg v. 18.10.2018 - 1 K 1458/18
Der Sachverhalt:

Die Klägerin, ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort, betreibt u.a. einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren 2009 bis 2012 für jedermann frei zugänglich. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. Die Klägerin erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Kurtaxe) und Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen in Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr.

Das Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge. Die Klägerin sei als Unternehmerin teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug sei u.a. nicht zulässig aus Rechnungen in Zusammenhang mit Loipen, Wander- und sonstigen Sportpfaden und -anlagen, Gärtnerei, Bauhof, Hundekotbeutel, Hundestationen, Abfallbehälter, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, dem Park und Pavillon.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die Klägerin handelte durch ihre Betätigung zur Erhebung einer Kurtaxe nicht unternehmerisch.

Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (Art. 9 Abs. 1 MwStSyst-RL). Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).

Bei der Einordnung nach der Art der Betätigung ist unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall zu differenzieren. Vorliegend ist die Klägerin Unternehmerin mit Vorsteuerabzug, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlässt. Die Klägerin ist jedoch keine Unternehmerin, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführt. Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade und Sportanlagen, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses, wie z.B. Lesesaal, Bibliothek und Toiletten, sind frei und unentgeltlich zugänglich.

Die Benutzung der kommunalen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Höhe der Kurtaxe orientiert sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Es fehlt auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit "Kurbetrieb". Die öffentlichen Einrichtungen waren dem Allgemeingebrauch gewidmet. Eventtage, Radtouren und verkaufsoffene Sonntage dienten allgemeinen Zwecken wie der Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner und der Förderung des Einzelhandels. Der Betrieb der Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe ist daher keine unternehmerische Tätigkeit und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zu gewähren.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM Nr. 18 vom 6.12.2018
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