Zum unangemessenen Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers
BFH 29.4.2014, VIII R 20/12Der Kläger ist ein selbständig tätiger Tierarzt. Als betriebliches Fahrzeug hielt er in den Streitjahren 2005 bis 2007 einen VW Multivan, dessen privater Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung angesetzt wurde. Bis Oktober 2005 fuhr er zusätzlich einen Porsche Boxter S, den er ebenfalls als Betriebsvermögen behandelte. Danach leaste er als Ersatz für den Porsche einen Ferrari Spider. Den (absolut) geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (nur 20 Fahrten in drei Jahren) hatte er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Den (hohen) Aufwand für den 400 PS starken Sportwagen machte er als Betriebsausgabe geltend.
Das Finanzamt setzte den als angemessen anzusehenden Aufwand für die betrieblichen Fahrten lediglich mit pauschal 1 € je gefahrenen Kilometer an. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage nur insoweit statt, als dass es den angemessenen Teil der Fahrzeugkosten auf 2 € pro Kilometer erhöhte. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Zwar hatte das FG den Ferrari Spider zu Unrecht nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet. Denn sind Kfz-Kosten durch betriebliche Anlässe - wie hier anhand des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen - entstanden, kann die ggf. nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG festzustellende Unangemessenheit der Aufwendungen nicht die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG in Frage stellen. Vielmehr ist die Abziehbarkeit unangemessener betrieblicher Aufwendungen allein durch die in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen begrenzt. Denn selbst dann, wenn die Zuführung eines Pkw zum Betriebsvermögen eines Unternehmers wegen seiner Eigenschaft als reines Liebhaberfahrzeug nicht als betrieblich veranlasst anzusehen sein sollte, schließt dies nach BFH-Rechtsprechung nicht aus, dass einzelne Fahrten mit diesem Fahrzeug als betrieblich veranlasst anzusehen sind.
Im Ergebnis zutreffend war das FG allerdings davon ausgegangen, dass unabhängig von der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen der betrieblich veranlasste Teil der Pkw-Kosten als Betriebsausgabe abziehbar ist. Zu Recht hatte das FG den Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG begrenzt. Diese Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Auf dieser Grundlage war das FG ohne Rechtsfehler zu der Würdigung gekommen, die Kfz-Aufwendungen seien wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen. Außerdem war es zulässig, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen.
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