Zum verbilligtem Erwerb einer GmbH-Beteiligung als Arbeitslohn
BFH 26.6.2014, VI R 94/13Der Kläger war bis zum Frühjahr des Streitjahres 2008 als Kommunikations- und Motivationstrainer selbständig tätig. In diesem Jahr erwarb er von Herrn N 50 % der Anteile an dessen GmbH für einen Kaufpreis von 73.397 €. Außerdem wurde der Kläger zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Allerdings vereinbarten die Parteien ein Rückerwerbsrecht. Der notarielle Vertrag wurde dahin ergänzt, dass alle bis zum Übertragungsstichtag erwirtschafteten und festgestellten Gewinne ausschließlich Herrn N. zustünden; der Kläger folglich erst am Gewinn der GmbH ab dem Jahr 2008 teilhabe. Die GmbH war im Jahr 2006 gegründet worden. Herr N. brachte dabei rückwirkend sein Einzelunternehmen ein. Sowohl für dieses Einzelunternehmen als auch für die nachfolgende GmbH war der Kläger seit ca. 2002/2003 selbständig tätig.
Nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH für die Jahre 2006 bis 2008 stellte das Finanzamt fest, dass der zwischen dem Kläger und Herrn N. vereinbarte Kaufpreis für die GmbH-Anteile zum Übertragungszeitpunkt unter dem tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile lag. Außerdem sei die Übertragung der Anteile erfolgt, um den Kläger langfristig als Mitarbeiter der Gesellschaft zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden. In der Folgezeit stritt der Kläger mit dem Finanzamt darüber ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn zu versteuern war und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 insoweit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden konnte.
Das FG gab der Klage teilweise statt, jedoch lediglich, weil das Finanzamt auf die Einkünfte nicht den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG angewandt habe. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hat zutreffend den Vorteil, den der Kläger aus dem Erwerb der GmbH-Anteile erzielt hatte, bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Ob eine Zuwendung durch das (u.U. zukünftige) Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.
Das FG war hier zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorteil des Klägers aus dem Erwerb der GmbH-Anteile Arbeitslohn gewesen sei. Es hatte sich dabei im Wesentlichen auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt, nach dem ihm Herr N. die GmbH-Anteile zugewendet habe, damit er für die GmbH weiterhin tätig werde. Daraus hatte das Gericht geschlossen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert der Anteile dem Kläger vom Veräußerer und Mitgesellschafter Herrn N. als Vorabvergütung für zukünftige der GmbH zu leistende Dienste gewährt worden sei. Diese Würdigung verstieß weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze und war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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