31.07.2018

Zum Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG und § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG nur zulässig, soweit eine Korrektur der Steuerbescheide nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (noch) möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.

BFH 16.5.2018, XI R 50/17
Der Sachverhalt:

Die Klägerin wies in ihrem beim Finanzamt zusammen mit den Steuererklärungen für 2011 eingereichten Jahresabschluss zum 31.12.2011 einen Verlust i.H.v. rd. 25.500 € aus. Dabei wurden unter dem Kto. 4780 "Fremdarbeiten (Vertrieb)" Aufwendungen i.H.v. rd. 24.800 € als Betriebsausgaben verbucht. Auf Anforderung des Finanzamts reichte die Klägerin als Nachweis eine Rechnung der B über den gebuchten Betrag ein. Im Rahmen eines Benennungsverlangens nach § 160 AO wies das Finanzamt darauf hin, dass es sich nach Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern bei der B um eine wirtschaftlich nicht aktive Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) handele. Die Klägerin legte daraufhin ein "Memo" der B, unterschrieben von X vor, nach dem es sich um eine Verwechselung zweier gleichnamiger Gesellschaften handele.

Das Finanzamt erließ Bescheide über Körperschaftsteuer für 2011 mit einer festgesetzten Körperschaftsteuer von 0 €, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 mit einem Gewerbesteuermessbetrag von 0 €, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 mit einem festgestellten verbleibenden Verlustvortrag von rd. 700 € sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 mit einem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von rd. 700 €. Die Bescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ausweislich der Erläuterungen zum Körperschaftsteuerbescheid blieben die als Betriebsausgaben geltend gemachten Fremdleistungen unberücksichtigt. Die Klägerin habe nicht widerlegt, dass es sich bei der B um eine Domizilgesellschaft handele; eine Verwechselung liege ebenfalls nicht vor, da die Handelsregisternummer übereinstimme.

Die Klägerin legte gegen die genannten Bescheide Einsprüche ein und begehrte die Berücksichtigung der geltend gemachten Fremdleistungen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob ausdrücklich nur wegen der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 vom 6.11.2013 Klage und begehrte jeweils die Verlustfeststellung i.H.v. rd. 25.500 €. Sie verfolgte insoweit ihr Begehren auf Berücksichtigung der vom Finanzamt versagten Betriebsausgaben weiter.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das FG hat zutreffend die von der Klägerin begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag zum 31.12.2011 auf der Grundlage von § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG und § 35b Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG i.d.F. des JStG 2010 abgelehnt.

Nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 S. 2 EStG). Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend.

Nach § 10d Abs. 4 S. 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 (§ 35b Abs. 2 S. 3 GewStG i.d.F. des JStG 2010) dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG bzw. § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid erreicht, obwohl der Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid ist. Die Besteuerungsgrundlagen sind im Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Festsetzung im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid zugrunde liegen. Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind.

Wird der Steuerbescheid bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der AO änderbar ist; nichts anderes gilt für die Änderung einer Verlustfeststellung, wenn der bestandskräftige Steuerbescheid zwar einen Verlust berücksichtigt, der Steuerpflichtige jedoch einen höheren Verlust begehrt. Der erstmalige Erlass wie auch die Änderung eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag sind von der Reichweite der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung - d.h. gem. §§ 164 f., §§ 172 ff. AO - im Verlustentstehungsjahr abhängig. Vorliegend kam daher eine Änderung der Verlustfeststellungsbescheide der Klägerin nicht in Betracht, da die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag nicht den geltend gemachten Verlust berücksichtigten und sie nicht mehr geändert werden konnten.

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