14.11.2016

Zum vorrangigen Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils

Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Ungarn im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind kann nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden. Besteht in Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein gemeinsamer Haushalt der beiden Elternteile, in den das gemeinsame Kind aufgenommen ist, richtet sich die vorrangige Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG.c

BFH 4.8.2016, III R 10/13
Der Sachverhalt:
Streitig ist im Revisionsverfahren noch der Kindergeldanspruch von Mai 2010 bis Januar 2012. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Aus der 2005 geschlossenen Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen (Kindsmutter) ging eine im Februar 2006 geborene Tochter (T) hervor. Der Kläger war bis Ende September 2010 nichtselbständig erwerbstätig und erhielt danach bis Ende September 2011 aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld I nach § 117 SGB III. Am 1.2.2009 verzog T mit der Kindsmutter nach Ungarn und behielt keinen weiteren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bei.

Der Kläger bezog für T bis Januar 2011 inländisches Kindergeld. Nachdem die beklagte Familienkasse von der Wohnsitzverlagerung Kenntnis erlangt und weitere Ermittlungen zu den familiären Verhältnissen angestellt hatte, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für T mit Bescheid von Mai 2011 ab Februar 2009 auf. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren half die Familienkasse dem Einspruch für den Zeitraum Februar 2009 bis April 2010 teilweise ab und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zwar zu Recht eine Anspruchsberechtigung des Klägers bejaht. Es fehlen aber für den Streitzeitraum hinreichende tatsächliche Feststellungen dazu, ob der Anspruch nicht (teilweise) durch vorrangige Ansprüche der Kindsmutter verdrängt wird.

Die Kindsmutter könnte nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt sein, weil gem. Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) zu unterstellen ist, dass sie mit T in Deutschland wohnt. Die Anspruchsberechtigung der Kindsmutter ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar liegt der danach erforderliche Inlandswohnsitz tatsächlich nicht vor, da die Kindsmutter im Februar 2009 mit T nach Ungarn verzogen ist und in Deutschland keinen weiteren Wohnsitz beibehalten hat. Es finden jedoch die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 Anwendung. Dadurch wird gem. Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 S. 2 der VO Nr. 987/2009 ein Inlandswohnsitz der Kindsmutter fingiert.

Das FG wird jedoch noch festzustellen haben, ob die Kindsmutter neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch erfüllt. Ein vorrangiger Anspruch des Klägers könnte sich insbesondere aus § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG ergeben. Dies würde jedoch neben einer Berechtigtenbestimmung zugunsten des Klägers einen gemeinsamen Haushalt zwischen dem Kläger und der Kindsmutter in Deutschland und/oder Ungarn voraussetzen, in den T aufgenommen wurde. Insoweit hat das FG zwar ausgeführt, dass die Kindsmutter in Deutschland keinen (weiteren) Wohnsitz mehr unterhielt. Zu den konkreten Lebensverhältnissen der Eltern und der Art ihrer Haushaltsführung fehlen bislang jedoch nähere Feststellungen, obwohl der Kläger und die Kindsmutter bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatten, dass sie nicht dauernd getrennt lebten.

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