18.07.2014

Zum Vorsteuerabzug bei bezogenen Umbauleistungen als sog. unentgeltliche Wertabgabe

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b u. Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Somit liegt auch kein Vorsteuerabzug vor, wenn von einem Apotheker bezogene Umbauleistungen als sog. unentgeltliche Wertabgabe direkt und unmittelbar einer Arztpraxis gelten sollen.

FG Düsseldorf 23.5.2014, 1 K 1552/13 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes eine Apotheke. Sie selbst ist Eigentümerin des Erdgeschosses. Eigentümer der übrigen Geschosse ist ihr Ehemann. Nießbrauchsberechtigter und Vermieter dieser Geschosse war bis zu seinem Tod im Jahr 2012 der Schwiegervater der Klägerin. Letzterer hatte die Geschosse an Fachärzte für Innere Medizin zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis vermietet. Der Umsatz der Apotheke der Klägerin wurde im Streitjahr 2010 im Wesentlichen durch die von den Ärzten der Gemeinschaftspraxis ausgestellten Rezepte bestimmt.

Zwischen 2009 und 2010 führte die Klägerin in den an die Gemeinschaftspraxis vermieteten Räumen erhebliche bauliche Veränderungen (Deckendurchbruch, Treppe, Praxiseinrichtung etc.) durch, um die Räume nach den Vorstellungen der Ärzte zu erweitern. Sie wollte mit dieser Umbaumaßnahme sicherstellen, dass die Ärzte ihre Praxis in den vom Schwiegervater vermieteten Räumen weiterbetrieben und nicht an einen anderen Standort verlegten.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangten die Prüfer zu der Ansicht, dass die von der Klägerin gewählte Gestaltung über das familiäre Dreieck - Klägerin, Ehemann, Schwiegervater - nicht zu einem Vorsteuerabzug führen könne, ohne das zeitgleich zwischen dem Vermieter (Schwiegervater) und der Klägerin ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen sei. Die Klägerin habe durch die Umbaumaßnahmen eine Werklieferung erbracht. Als Gegenleistung gelte die Förderung der Apotheke. Außerdem habe die Klägerin ihrem Ehemann als Eigentümer der vermieteten Räume eine Wertsteigerung zukommen lasse, die bei ihm verbliebe. Die im Prüfungszeitraum erbrachten Umbauleistungen seien daher der Besteuerung zu unterwerfen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Umsatzsteuer 2010 nicht um 7.056 € herabzusetzen.

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b u. Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Denn auch unionsrechtlich besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind

Infolgedessen war die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen zu einem einzelnen von der Klägerin ausgeführten Ausgangsumsatz bestand offensichtlich nicht. Die Umbaumaßnahmen konnten keinem konkreten Umsatz der Apotheke direkt zugeordnet werden. Vielmehr dienten sie nach ihrem objektiven Inhalt direkt und unmittelbar nur der Gemeinschaftspraxis und damit Zwecken außerhalb des Unternehmens der Klägerin.

Bei Bezug der Leistungen stand von vornherein fest, dass die Gegenstände und Dienstleistungen den Ärzten ohne jede Gegenleistung zugewendet werden, weil die Ärzte sich nicht dazu hätten verpflichten lassen, die angedachte Praxisverlegung zu unterlassen. Insoweit waren die Eingangsleistungen unmittelbar und direkt für unentgeltliche Umsätze der Klägerin bestimmt, die nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, sondern unmittelbar und direkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Ärzte dienten, deren Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Die bezogenen Gegenstände (Werklieferungen, Einrichtungsgegenstände) konnten insoweit auch nicht dem Unternehmensvermögen der Klägerin zugerechnet werden. Die Klägerin hatte jede Verfügungsmöglichkeit über die Gegenstände verloren.

Dass die Eingangsleistungen von der Klägerin mit dem Ziel bezogen worden waren, dass die Ärzte die Gemeinschaftspraxis nicht in andere Räumlichkeiten verlegen und die Patienten der Gemeinschaftspraxis weiterhin ihre Medikamente in der Apotheke der Klägerin erwerben, war unerheblich. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug war es nämlich unerheblich, dass die bezogenen Umbauleistungen und Einrichtungsgegenstände mittelbar der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Klägerin dienten.

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