30.08.2016

Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen müssen Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen enthalten

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen zu enthalten. Rechnungen, die sich auf den Text "Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat" beschränken, ermöglichen auch angesichts der für Angaben einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, jedenfalls keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang.

FG Düsseldorf 25.7.2016, 5 V 3611/15 A (U)
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Maschinen und Anlagen sowie von Verkehrsmitteln und die Versorgung von Verkehrsmitteln - darüber hinaus die Verwaltung und der Erwerb von industriellen Beteiligungen. Sie erbrachte 2014 Dienstleistungen am Flughafen A an die B-GmbH und am Flughafen C an die D-GmbH - außerdem reinigte sie Flugzeuge an den Flughäfen E und F. Die Reinigungsarbeiten nahmen einen Anteil i.H.v. rd. 27 Prozent und die anderen Dienstleistungen einen Anteil i.H.v. rd. 73 Prozent ein.

Teilweise sind die Leistungen der Antragstellerin umsatzsteuerfrei - so gegenüber der G-GmbH nach § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG, weil sie Luftfahrzeuge betreffen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr u.a. überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen durchführen. Zur Ausführung ihrer Leistungen bedient sich die Antragstellerin der H-GmbH als Subunternehmerin. Diese stellte der Antragstellerin für Juni bis November 2014 Rechnungen über netto insgesamt 1,185 Mio. € zzgl 225.150 € an Umsatzsteuern aus - die mtl. Beträge sind nicht gleich, sondern schwanken zwischen netto 171.000 € und 224.000 €. Sämtliche Rechnungen enthalten als Leistungsbeschreibung: "Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat".

Das Finanzamt erkannte die der Antragstellerin von der H-GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern an. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung habe Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen zu enthalten. Den Rechnungen der H-GmbH fehle es schon an Angaben zum Umfang der erbrachten Leistungen - daneben sei der Begriff Serviceleistungen so vielfältig verwendbar, dass keine Möglichkeit zur Identifizierung der Leistung bestünde.

Das FG wies den Antrag, den Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2014 von der Vollziehung auszusetzen, zurück.

Die Gründe:
Bei summarischer Prüfung hat das Finanzamt zutreffend die der Antragstellerin von der H-GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern anerkannt. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 muss eine Rechnung Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Dem genügen die Rechnungen der H-GmbH nicht einmal ansatzweise.

Diese beschränken sich allein auf "Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat". So ermöglichen sie auch angesichts der für Angaben einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, jedenfalls keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Die Rechnungen der H-GmbH schließen eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht aus. Es fehlt hier - mit Ausnahme der jeweiligen der Höhe nach unterschiedlichen Rechnungsbeträge - jedwede Quantifizierung. Eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Abrechnungszeiträumen - und damit ein Ausschluss etwa mehrfacher Abrechnungen - ist so nicht möglich, auch nicht anhand der Rechnungsbeträge.

Es kommt hinzu, dass betragsmäßig nicht zwischen Reinigungsleistungen einerseits und Serviceleistungen andererseits unterschieden ist. Reinigungsleistungen können nach § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn sie Luftfahrzeuge betreffen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr u.a. überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen durchführen - so auch Abschnitt 8.2 Abs. 6 S. 4 UStAE (Stand Ende 2013). Bei nicht näher beschriebenen Serviceleistungen muss dies nicht zwingend der Fall sein - eine betragsmäßige Abgrenzung zwischen Reinigungs- und Serviceleistungen ist also deshalb geboten.

Zudem ist der Begriff Serviceleistungen - was die Art der Leistungen angeht - zu ungenau. Es kann eben allein anhand dieses Begriffs nicht abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gegeben sind oder nicht. Nicht zuletzt sind die Luftfahrzeuge nicht näher benannt. Konkrete Angaben zu den Luftfahrzeugen sind ebenfalls erforderlich - auch dies eben zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gegeben sind oder nicht.

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