Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem Erwerb eines Mandantenstammes
BFH 26.8.2014, XI R 26/10Der Kläger war bis Ende 1994 zu 60 % als Gesellschafter an einer Steuerberatungs-GbR (Alt-GbR) beteiligt. Diese wurde in der Weise aufgelöst, dass jeder der Gesellschafter einen Teil des Mandantenstammes übernahm. Gleichzeitig wurde unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers eine neue GbR gegründet (Neu-GbR). An dieser war der Kläger zu 95 % beteiligt. Er überließ der Neu-GbR den von ihm übernommenen Mandantenstamm unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung.
In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat August 2004 machte der Kläger die ihm für den Erwerb des Mandantenstammes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Dem kam das Finanzamt allerdings nicht nach. Es war der Ansicht, der Kläger habe zwar den Mandantenstamm aufgrund der Realteilung im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs erhalten, den übernommenen Mandantenstamm aber nicht in seinem eigenen Unternehmen genutzt. Das Wirtschaftsgut sei vielmehr von der Neu-GbR als vom Kläger zu trennende Unternehmerin für deren unternehmerische Zwecke verwendet worden, so dass dem Kläger insoweit kein Vorsteuerabzug zustehe.
Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Auslegung des Unionsrechts vor, ob ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann.
Der EuGH hat die Vorlagefrage verneint. Infolgedessen hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG hatte ausgehend von seinem bislang festgestellten Sachverhalt zu Unrecht den Vorsteuerabzug des Klägers aus dem Erwerb des Mandantenstammes bejaht.
Der EuGH hatte zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Ausgangsumsatz des Klägers - die unentgeltliche Überlassung des Mandantenstammes an die neue Gesellschaft - nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fiel und nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" i.S.d. Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden konnte. Er hatte deshalb einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2a der Richtlinie 77/388/EWG eröffnen, verneint. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der Anwendung des Grundsatzes der Neutralität.
Somit ließ sich zusammenfassen, dass der Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR durch Realteilung gegen Entgelt einen Teil des Mandantenstammes zu dem Zweck erwirbt, diesen anschließend einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann, wenn er diesen Mandantenstamm selbst im Rahmen seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem Erwerb zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehören.
Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG trugen nicht seine Entscheidung, dass die Unternehmereigenschaft des Klägers sich bereits aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Neu-GbR ergab. Das Urteil war daher aufzuheben. Falls die Unternehmereigenschaft des Klägers nach § 2 Abs. 1 UStG im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer gegeben sein sollte, wird das FG weiterhin im Lichte der Vorgaben des EuGH zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Vorsteuerabzug insoweit vorliegen.
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