Zum Widerruf einer Bescheinigung über die abgeführte Kapitalertragsteuer bei sog. "cum-/ex-Geschäften"
Hessisches FG 8.10.2012, 4 V 1661/11Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das die Verwaltung eigener Vermögenswerte, insbes. den Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zum Gegenstand hat. In den Jahren 2006 bis 2008 tätigte sie Geschäfte mit marktgängigen dividendenberechtigten Aktien deutscher Aktiengesellschaften, die überwiegend im DAX 30 und vereinzelt in M-DAX gelistet waren.
Die Aktien wurden kurz vor bzw. am Tag der jeweiligen Hauptversammlung "cum dividende" gekauft und kurz nach der Dividendenzahlung wieder verkauft (sog. "cum-/ex-Geschäfte"). Dazu hatte die Antragstellerin einer Bank, die zugleich die Konten- und Wertpapierdepots der Antragstellerin führte, einen schriftlichen Auftrag zur Ausführung von Wertpapier- und Derivatgeschäften erteilt. Die Bank bescheinigte der Antragstellerin in den Jahressteuerbescheinigungen für die Streitjahre zunächst den Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge.
Nachdem das Finanzamt daraufhin Körperschaftsteuerbescheide erlassen hatte, in denen jeweils Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge in beträchtlicher Höhe angerechnet worden war, erließ es im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für die Jahre 2006 bis 2008 geänderte Anrechnungsverfügungen. Darin wurde die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gem. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückgenommen, was zur Rückforderung der Anrechnungsbeträge nebst Festsetzung von Zinsen in erheblicher Höhe führte, weil die Bank zwischenzeitlich die Jahressteuerbescheinigungen widerrufen hatte.
Das FG lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Anrechnungsverfügungen für 2006 bis 2008 ab.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Änderung der Anrechnungsbescheide lagen vor, weil die Antragstellerin durch ihre Angaben in den Steuererklärungen und durch die vorgelegten Bescheinigungen zu Unrecht den Eindruck erweckt hat, dass anrechenbare Kapitalertragsteuer vorliege, um die die Körperschaftsteuerschuld zu mindern sei.
Entscheidend ist, ob auf die zu erfassenden Einkünfte der Steuerabzug tatsächlich vorgenommen wurde. Zwar hat die Antragstellerin bei Abgabe der Steuererklärungen eine Anrechnungsbescheinigung der Bank vorgelegt, was regelmäßig den Anscheinsbeweis für die Zahlung der anzurechnenden Kapitalertragsteuer erbringt. Wenn aber - wie im Streitfall - die ausstellende Bank die Bescheinigung zurückfordert, weil wegen möglicher Einschaltung einer ausländischen Depotbank begründete Zweifel an dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die geleisteten Zahlungen bestehen, kann die Bescheinigung keinen Nachweis mehr für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer bieten.
Um die Anrechnung erhobener Kapitalertragsteuer zu erreichen, bedarf es dann in einem solchen Fall zum Nachweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer anderer geeigneter Beweismittel. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin vorliegend aber nicht erbracht. Der Auffassung, dass das Gesetz eine mehrfache Anrechnung nur einmal entrichteter Kapitalertragsteuer zulassen könnte, ist nicht zu folgen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des Hessischen FG veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).