13.10.2017

Zuordnung eines Betriebs für Zwecke der Investitionszulage

Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden.

BFH 18.5.2017, III R 20/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb ihr Unternehmen in den Streitjahren 2000 bis 2003 als GbR und ist durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel in eine OHG umgewandelt worden. Der Unternehmensgegenstand besteht in der Vermietung und Verpachtung von Geräten der Bauindustrie, deren Handel, die Produktion von Wasserbausteinen, Wildpflaster und Gabionensteinen sowie die Gewinnung und Aufbereitung von Schüttgütern (Herstellung von Mineralgemischen für den Straßenbau aus Zechsteinkalk bzw. Kalkstein). Letzteres erfolgt zum einen in Orten, wo Abfallprodukte des früheren Bergbaus (Halde) zu Schotter verarbeitet werden, und zum anderen in einem Tagebau, in dem die Schottergewinnung im Wesentlichen durch die Verarbeitung frisch abgebauten Materials erfolgt.

Im Dezember 2003 und Januar 2004 wurden ca. 15.000 t Betonbruch aus dem Abriss von zwei Wohnblöcken produziert und im Jahr 2004 den Mineralgemischen zugesetzt. Die Klägerin betreibt zudem eine Kiesgrube. Alle Betriebsstätten befinden sich im Fördergebiet. Die Klägerin stritt mit dem Finanzamt darüber, ob sie zum verarbeitenden Gewerbe zu rechnen ist und Anspruch auf eine entsprechende Investitionszulage hat. Das FG wies die Klage auf Festsetzung einer Investitionszulage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH war teilweise erfolgreich.

Gründe:
Der Betrieb der Klägerin war zumindest ab 2004 dem nicht investitionszulagenbegünstigten Bereich "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" zuzuordnen. Damit war der Bindungszeitraum von fünf Jahren für die Investitionen der Kalenderjahre 2002 und 2003 nicht eingehalten worden.

Allerdings war das Finanzamt im Jahr 2008 nicht mehr berechtigt, den Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 und für das Kalenderjahr 2001 noch zu ändern, da die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Änderungsbescheids bereits abgelaufen war. Wird eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt (vgl. § 5 InvZulG 1999), so beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer bzw. der Anspruch entstanden ist.

Die Frist für die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung der Investitionszulage beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag auf Investitionszulage gestellt wurde (§ 170 Abs. 3 AO). Maßgebend für den Beginn der Frist nach § 170 Abs. 3 AO ist der Eingang des Antrages bei der Finanzbehörde. Die Regelung des § 170 Abs. 3 AO hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist für die erstmalige Festsetzung und diejenige für eine Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Festsetzung getrennt zu berechnen sind.

Die Festsetzungsfrist war somit im vorliegenden Fall bereits abgelaufen, als das Finanzamt den angefochtenen Änderungsbescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 im Oktober 2008 erlassen hatte. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist begann, weil der jeweilige Antrag für 2000 in 2001 und für 2001 in 2003 gestellt worden war, mit Ablauf des Jahres 2001 bzw. 2003 und war daher in beiden Fällen im Jahr 2008, in dem die Änderungsbescheide ergangen sind, bereits abgelaufen. Der Beginn der Festsetzungsfrist war auch nicht nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO hinausgeschoben, da diese Regelung im Streitfall nicht zur Anwendung kam.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück