22.07.2011

Zur Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen Kleinbetrieben und Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke

Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, können in Grenzfällen schwierig zu treffen sein. Anhaltspunkte ergeben sich dabei nicht allein aus den Grundbucheintragungen zu den Berufen der Vorfahren, sondern vielmehr aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen.

BFH 5.5.2011, IV R 48/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Erbin ihrer im Jahr 2002 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin war Eigentümerin von Grundbesitz mit einer Gesamtgröße von ca. 7.850 m². Dieser befand sich seit dem 19. Jahrhundert im Familienbesitz. Im Grundbuch finden sich für zwei frühere Eigentümer die Berufsbezeichnungen "Tagelöhner" und "Zimmermann". Für keinen der Voreigentümer wurde jemals der Beruf "Landwirt" eingetragen.

Der Einheitswertakte zufolge bildete der Grundbesitz bereits 1935 einen Wirtschaftsteil und Wohnteil umfassenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Auch die Erblasserin hielt sich stetig einen Tierbestand. Auf der letzten Erklärung im Juli 1990 vermerkte der Allgemeine Landwirtschaftliche Sachverständige, dass nach örtlicher Ermittlung weiterhin Landwirtschaft betrieben werde und ein Trecker vorhanden sei. Die Erblasserin entrichtete Beiträge an die Landwirtschaftskammer und an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Ob sie jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hat, ist nicht feststellbar.

Im Streitjahr 2001 übertrug die Erblasserin den Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Klägerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Grundbesitz insgesamt land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Die Übertragung sei daher als Entnahme zu beurteilen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes verneint.

Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden war, können in Grenzfällen zwar schwierig zu treffen sein. Anhaltspunkte ergeben sich - entgegen der Ansicht des FG - allerdings nicht allein aus den Grundbucheintragungen zu den Berufen der Vorfahren der Klägerin, sondern vielmehr aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen.

Die Finanzverwaltung nimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m² sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau. Die Rechtsprechung hat darin eine Faustregel gesehen, an der sie sich im Einzelfall orientiert hat. Soweit der Senat im Urteil vom 6.11.2008 (Az.: IV R 6/06) von anderen Überlegungen ausgegangen war, beruhte das auf den Besonderheiten des § 14a EStG, die sich auf den Streitfall nicht übertragen ließ.

Danach war aufgrund der objektiven Beweisanzeichen davon auszugehen, dass die Rechtsvorgänger der Erblasserin einen landwirtschaftlichen Betrieb auch im einkommensteuerlichen Sinn unterhalten hatten. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde. Daran ändert auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung nichts. Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden.

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