13.11.2017

Zur Abzinsung von Angehörigendarlehen

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

BFH 13.7.2017, VI R 62/15
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Darlehen zwischen Ehegatten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen sind. Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin stellte dem unternehmerisch tätigen Kläger Geldbeträge, die sie aus privaten Verkäufen erzielt hatte, für seine betrieblichen Tätigkeiten zur Verfügung. Der Ehemann wies die Geldbeträge zunächst als Einlagen und später als Darlehen in seinen Bilanzen aus.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Geldbeträge als Darlehen zur Finanzierung der Betriebe gewährt worden waren und steuerlich anzuerkennen sind. Wegen der Unverzinslichkeit der Darlehen nahm es eine Abzinsung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, wodurch sich entsprechende Gewinnerhöhungen ergaben.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht darauf erkannt, dass die streitigen Darlehensverbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen sind.

Eine betriebliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn der auslösende Vorgang einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist. Demgemäß sind Darlehensverbindlichkeiten dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die Kreditmittel für betriebliche Zwecke, etwa zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern oder zur Ablösung anderer Betriebsschulden, verwendet werden, so dass auch bei einem Gefälligkeitsdarlehen unter Verwandten allein der vom Darlehensnehmer mit der Darlehensaufnahme verfolgte Zweck entscheidend ist.

Darlehen, die einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährt werden, sind allerdings nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen, wenn sie zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind. Daraus folgt nicht nur, dass Zinsen hierfür nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist. Wenn und soweit der Darlehensbetrag dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird, ist dieser in der Bilanz daher zwingend als Einlage zu erfassen. Eine Abzinsung scheidet in diesem Fall notwendigerweise aus.

Liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Darlehensverhältnisses - wie hier - vor, sind auch unverzinsliche betriebliche Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Land - und Forstwirt gewährt hat, nach § 6 Abs. 1 Nr.3 EStG abzuzinsen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich weder eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen noch verlangt der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen. Die Abzinsung gründet auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Sie beruht auf dem Faktor "Zeit" und folgt demgemäß dem Grundsatz, dass erst in Zukunft zu erbringende Zahlungen gegenwärtig mit ihrem Barwert abzubilden sind. Diese Überlegung gilt für Angehörigendarlehen nicht anders als für sonstige Darlehensverhältnisse.

Der Abzinsungsbetrag kann auch nicht durch Buchung einer Einlage neutralisiert werden. Zwar ist die Zinslosigkeit des Darlehens außerbetrieblich motiviert, bloße Nutzungsvorteile sind jedoch nicht einlagefähig. Ebenso scheidet die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens aus; denn der fiktive Zinsertrag stellt "kein vorab vereinnahmtes Entgelt" i.S.d. § 5 Abs. 5 S. 1 Nr.2 EStG dar. Letztlich hat der BFH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Handhabung.

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